OFD Nordrhein-Westfalen, 25.10.2017, Kurzinformation GewSt Nr. 04/2017

Der BFH hat mit Urteil vom 12.1.2017, IV R 55/11, entschieden, dass Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG fallen. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der Leitsatz des Urteils wurde im BStBl 2017 II S. 725 veröffentlicht und ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Anders als bisher durch die Finanzverwaltung angenommen, liegen bei einem Franchisevertrag trennbare Hauptleistungspflichten vor, für die jew. gesondert die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Buchst. af GewStG zu prüfen sind. Entfallen die geleisteten Franchisegebühren auf die Weitergabe von Know-how, scheidet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG aus. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG unterliegt demnach nur der Teil des einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte (insb. der Marke) entfällt.

Lässt sich dem Vertrag kein Aufteilungsmaßstab entnehmen, ist das vom Franchisenehmer zu zahlende Entgelt auf die verschiedenen Leistungskomponenten im Wege der Schätzung aufzuteilen. Die durch das Sächsische FG (Urteil vom 28.9.2011, 8 K 239/11, DStRE 2012 S. 1526) vorgenommene Aufteilung des Entgelts im Umfang von 30 % für Marken als gewerbliche Schutzrechte und 70 % für sonstige, nicht der Hinzurechnung unterliegende Leistungen wurde durch den BFH nicht beanstandet. Eine Übertragung dieses Aufteilungsmaßtabs auf sämtliche Franchise-Unternehmen ist jedoch nicht möglich, da davon ausgegangen wird, dass sich der Umfang der überlassenen gewerblichen Schutzrechte im Einzelfall erheblich unterscheidet. Der Umfang der jeweiligen Leistungskomponenten ist daher stets einzelfallbezogen zu ermitteln.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f

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