In der Regel nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wurde die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.

In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).

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