Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe konnte die Refinanzierung nicht verschoben werden.

Selbst im Falle einer späteren Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen blieb für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend.

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