Hat ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum 2021 bzw. 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine von der Besteuerung freizustellen sind, so kann für die Anwendung von § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz auf den erforderlichen Nachweis (Steuerbescheid und Zahlungsnachweis / Arbeitgeberbescheinigung) verzichtet werden, wenn dieser kriegsbedingt nicht erbracht werden kann. Sofern der Steuerpflichtige bereits vor 2021 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und Einkünfte aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis erzielte, gilt diese Nachweiserleichterung nur, wenn ein entsprechender Nachweis für die Besteuerung der Einkünfte aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis bereits für einen früheren Veranlagungszeitraum erbracht wurde.

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