Der Arbeitgeber kann bis zum 31. Dezember 2023 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an seine Arbeitnehmer leisten, wenn diese durch den Krieg in der Ukraine unmittelbar selbst geschädigt sind. Steuerfrei sind zudem Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) des Arbeitnehmers, soweit diese unmittelbar durch den Krieg in der Ukraine selbst geschädigt sind (vgl. Abschnitt V. Nummer 1 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 923, zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 Bundes-steuerblatt Teil I Seite 330; verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516).

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