Ein Verzicht auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung ist bis zum 31. Dezember 2023 möglich, wenn der Arbeitgeber mit dem gespendeten Arbeitslohn entweder einen vom Krieg in der Ukraine unmittelbar geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder geschädigte Arbeitnehmer von Geschäftspartnern unterstützt oder wenn der Arbeitgeber den gespendeten Arbeitslohn auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz überweist (vgl. Abschnitt V. Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 923, zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 330) verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516).

Erfolgen hingegen die Auszahlungen zugunsten eines anderen Arbeitnehmers, der seine Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) in der Ukraine oder in den Fluchtgebieten finanziell unterstützen möchte, liegen keine steuerbegünstigen Arbeitslohnspenden vor. 

Begünstigt sind jedoch Auszahlungen zugunsten eines anderen Arbeitnehmers, der in seinem Haushalt seine Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) aus dem Kriegsgebiet aufgenommen hat.

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