Da bis zum 31. Dezember 2023 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht.

Wenn die Unterbringung entgeltlich erfolgt (beispielsweise gegen Zahlungen von staatlicher Seite), kann je nach Umfang der Tätigkeit entweder eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung oder ein begünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung vorliegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

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