LfSt Bayern v. 14.3.2007, S 2291 - 53 St 33 N

Es ist vorgesehen, die Vorschrift des § 34b EStG bei nächster Gelegenheit im Gesetzgebungsverfahren zur Klarstellung redaktionell anzupassen, da sie unabhängig von der Einkunftsart die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven bei Forstbetrieben begünstigen soll.

Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, für gewerblich Tätige (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) und gewerblich geprägte Personengesellschaften die Tarifermäßigung nach §§ 34, 34b EStG aus Billigkeitsgründen zuzulassen. Voraussetzung für die sachliche Billigkeitsmaßnahme ist, dass sich die gesamten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben von den übrigen Einkünften abgrenzen lassen (BFH-Urteil vom 25.8.1960, BStBl 1960 III S. 486).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 34 b

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