Kommentar

Es ist vorgesehen, § 34b EStG bei nächster Gelegenheit im Gesetzgebungsverfahren zur Klarstellung redaktionell anzupassen, da die Vorschrift unabhängig von der Einkunftsart die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven bei Forstbetrieben begünstigen soll.

Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, für gewerblich Tätige – Einzelunternehmen und Personengesellschaften – und gewerblich geprägte Personengesellschaften die Tarifermäßigung nach den §§ 34, 34b EStG aus Billigkeitsgründen zuzulassen. Voraussetzung für die sachliche Billigkeitsmaßnahme ist, dass sich die gesamten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben von den übrigen Einkünften abgrenzen lassen[1].

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LfSt Bayern, Erlass vom 14.3.2007, S 2291 – 53 St 33 N

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