OFD Cottbus, 19.11.2001, S 0178 B - 15 - St 223

Anlage: Mustersatzung

Regionale Untergliederungen von Großvereinen sind nach dem Schreiben des BMF vom 18.10.1988, IV A 2 – S 7104 – 22/88, IV B 4 – S 0170 – 52/88, IV B 7 – S 2704 – 2/88, BStBl I 1988, 443 als nichtrechtsfähige Vereine selbständige Steuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn sie

  • über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und
  • eine eigene Kassenführung haben.

Für die Behandlung der regionalen Untergliederungen als selbständige Steuersubjekte ist es nicht erforderlich, dass sie – neben der Satzung des Hauptvereins – noch eine eigene Satzung haben. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.

Die selbständigen regionalen Untergliederungen können jedoch nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Nach den Ausführungen des BUND Landesverband Brandenburg e. V. ist beabsichtigt, die Untergliederungen (Orts- und Kreisgruppen) als selbständige Steuersubjekte zu organisieren.

Dazu ist mit mir eine Mustersatzung für die Orts- und Kreisgruppen (diese verfolgen nach Auskunft des Landesverbandes jeweils selbst steuerbegünstigte Zwecke – Unmittelbarkeit nach § 57 Abs. 1 AO) abgestimmt worden (Anlage). Diese soll den Untergliederungen anlässlich der Landesdelegiertenversammlung am 24.11.2001 zur Verfügung gestellt werden.

 

Anlage: Satzung BUND-Kreis-/Ortsgruppe xyz

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die BUND-Kreis-/Ortsgruppe xyz ist als Verein eine Untergliederung des BUND

Landesverband Brandenburg e.V. (BUND Brandenburg).

(2) Der Verein führt den Namen BUND-Kreis-/Ortsgruppe xyz.

(3) Er hat den Sitz in xyz.

(4) Die BUND-Kreis-/Ortsgruppe xyz umfasst das Gebiet des Landkreises/der Stadt xyz.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

(1) Zweck der BUND-Kreis-/Ortsgruppe xyz ist die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes, des Tier- und Verbraucherschutzes, die Erziehung und Volksbildung sowie die Jugendpflege und -fürsorge, insbesondere durch:

  1. eine ökologische Analyse und Bewertung der Umwelt,
  2. die Schaffung und Erhaltung einer gesunden Umwelt als Grundlage allen Lebens, insbesondere von Wasser, Luft und Boden,
  3. eine ökologische Gestaltung der Kulturlandschaft,
  4. Naturschutz und Landschaftspflege,
  5. Verbesserung des Artenschutzes,
  6. eine sachgemäße und wirkungsvolle Erweitung und Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen,
  7. die Förderung des Verständnisses für notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung, in der Jugend- und Erwachsenenbildung und insbesondere bei den verantwortlichen Persönlichkeiten in Politik, Verwaltung und Wirtschaft.

(2) Die BUND-Kreis-/Ortsgruppe übt ihre Tätigkeiten aus, indem sie:

  1. den Umwelt- und Naturschutzgedanken öffentlich vertritt,
  2. daraufhin arbeitet und unterstützt, dass ein ökologisches Verständnis durch die Gesellschaft in allen Bildungseinrichtungen als ganzheitliches Bildungsziel verwirklicht wird,
  3. daraufhin arbeitet, die Tätigkeit von Kinder- und Jugendgruppen besonders zu fördern,
  4. Veröffentlichungen über Umweltschutz und verwandte Themenbereiche herausgibt, sowie entsprechende Vorträge, Seminare und Ausstellungen durchführt,
  5. Planungen und Gesetzesvorgaben, die für die Umwelt des Menschen in Stadt und Land bedeutsam sind, auf Umweltverträglichkeit prüft und diese unterstützt, kritisch begleitet bzw. ablehnt,
  6. aktiv bei der Stadtsanierung und umweltfreundlichen Stadtentwicklung sowie der Entwicklung stadtnaher Erholungsgebiete mitarbeitet und das Kleingartenwesen unter ökologischen Gesichtspunkten fördert,
  7. für einen konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze eintritt,
  8. die Erforschung der Grundlagen von Natur- und Lebensschutz sowie der Umweltbeziehungen fördert; ebenso Erkenntnisse und Erfahrungen vermittelt und durch Ausstellungen und Kongresse austauscht,
  9. Umwelt- und Verbraucherschutzberatungen durchführt,
  10. für Schutzgebiete, schutzwürdige Gebiete und Naturgebilde ggf. die Trägerschaft übernimmt,
  11. die Naturdenkmalpflege fördert,
  12. zu Stiftungen und sonstigen Zuwendungen für die unter a) bis k) genannten Aufgaben aufruft,
  13. mit Institutionen, Vereinigungen und Privatpersonen, die ähnliche Ziele verfolgen, die enge Zusammenarbeit als besonders dringliches Erfordernis behandelt,
  14. die komplexe Aufnahme ökosozialer Probleme in Kultur und Kunst fördert und Ökologie als Kulturarbeit versteht.

(3) Die BUND-Kreis-/Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(4) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen au...

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