Mit diesem Programm will das Land Sachsen-Anhalt Eigentümer von leer stehendem Wohnraum motivieren, diesen vor der Weitervermietung zu modernisieren. Die Förderung erfolgt über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

5.1 Wer kann die Förderung beantragen?

Leer stehender Wohnraum

Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von leer stehenden Wohnungen im Bundesland Sachsen-Anhalt. Dies gilt auch für Erbbauberechtigte.

Antragsberechtigt sind auch Eigentümer, deren Objekt nur teilweise leer steht. In diesem Fall gelten für die bereits vermieteten Wohnungen die Mietpreis- und Belegungsbedingungen erst bei Mieterwechsel (siehe unten).

 
Praxis-Beispiel

Mischfall

Dieter Müller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen. Von diesen Wohnungen stehen 6 Wohnungen leer, 4 Wohnungen sind vermietet. Das Wohnhaus ist in Sachsen-Anhalt gelegen.

Herr Müller ist antragsberechtigt, da das Wohnhaus teilweise leer steht.

Selbstnutzung

Nicht förderfähig sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum. Die Förderung ist ausschließlich für vermieteten Wohnraum gedacht.

5.2 Was wird gefördert?

Maßnahmen

Gefördert werden alle Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Wohnungsbestand, die zu einer Gebrauchswertverbesserung und/oder Gebrauchswertwiederherstellung führen. Dazu kommen noch energetische Verbesserungen des Objekts. Insbesondere folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Erneuerung der Elektro- und Wasserversorgung
  • Dämmung der Wände, Decken und Dachflächen
  • Austausch der Fenster
  • Einbau oder Verbesserung von Aufzügen
  • Einbau von schwellenlosen Türen
  • Behebung von baulichen Mängeln
  • Schadstoffsanierungen
  • Maßnahmen des Lärmschutzes
  • Sanierung der Abwasserkanäle
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Veränderungen am Wohnungszuschnitt.

Bei allen energetischen Maßnahmen sind die Regelungen und Werte der EnEV zu beachten. Sollte die EnEV einen Sachverständigen verlangen, so muss dieser entsprechend hinzugezogen werden.

Alle Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Auf das Baujahr des Objekts kommt es nicht an.

Nicht förderfähig ist die Schaffung von neuem Wohnraum in einem Objekt.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbeobjekt

Herr Neumann erwirbt ein leer stehendes Gewerbeobjekt ohne Wohnraum. Er plant dieses umzugestalten und dort Wohnungen herzurichten.

Diese Umbaumaßnahmen werden über dieses Programm nicht gefördert, da es sich zuvor um kein Wohnobjekt gehandelt hat.

5.3 Zuschusskonditionen

Bis zu 10.000 EUR

Der Zuschuss beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben je Wohneinheit, maximal jedoch 10.000 EUR. Die Förderbeträge müssen bei Einhaltung der Programmvoraussetzungen nicht zurückgezahlt werden.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in 2 Raten. Die 1. Rate (90 %) erfolgt, nachdem der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die 2. Rate (10 %) wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

5.4 Mietpreis- und Belegungsbedingungen

10 Jahre

Wer die Förderung in Anspruch nimmt, der muss sich den Mietpreis- und Belegungsbedingungen der Gemeinde unterwerfen. Hier gilt:

  • Der Wohnraum darf 10 Jahre lang (ab Bezugsfertigkeit) nur an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet werden.
  • Die Miete darf in den ersten 4 Jahren (ab Abschluss des Mietvertrags) die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II um max. 15 % übersteigen.
  • Bei der Vermietung sind die jeweiligen Wohnflächenhöchstgrenzen zu beachten.

Die Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbedingungen zu prüfen. Bei Verstößen ist die IB berechtigt, den Bewilligungsbescheid aufzuheben.

5.5 Antragstellung

Direktantrag

Der Antrag ist auf dem Förderantrag der IB-Bank zu stellen. Diesen findet man auf der Webseite der IB-Bank (www.ib-sachsen-anhalt.de). Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kostenvoranschlag über die Anlage
  • Eigentumsnachweis
  • Nachweis der Eigenleistung
  • Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.

Erbbauberechtigte müssen im Zeitpunkt der Antragstellung über ein für noch mindestens 66 Jahre geltendes Erbbaurecht verfügen.

Sollte der Eigentümer das Objekt erst kurz vor Antragstellung gekauft haben und daher noch nicht über einen Grundbuchauszug verfügen, so reicht als Nachweis auch der notarielle Kaufvertrag.

Der Antrag ist direkt an die IB Sachsen-Anhalt, Förderberatungszentrum, Domplatz 12, 39104 Magdeburg zu richten.

Eine kostenfreie Hotline erreicht man unter 0800/56 007 57.

Vor Antragstellung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.

Bewilligungbescheid

Die Förderzusage erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid.

 
Wichtig

3 Monate

Wird nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Förderzusage mit der Maßnahme begonnen, so wird die Zusage unwirksam.

5.6 Doppelförderung und Kumulationsverbot

Eine gleichzeitige Förderung mit Mitteln aus dem Programm "Sachsen-Anhalt – MODERN" ist nicht möglich.

10 Jahre

Weiterhin ist eine Förderung nicht möglich, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung bereits Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt oder des Bundes (z. B. KfW, BAFA) für das Förderobjekt gewährt wurden. Ausgenommen hiervon sind Fördermittel aus dem Programm "Stadtumbau Ost – Rückbau".

5.7 Beendigung des Programms

Dieses Förderprogramm wird voraussichtlich zum 31.12.2019 eingestellt.

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