Bis zu 8.000 EUR

Es werden 80 % der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben, maximal jedoch 8.000 EUR als Zuschuss gewährt. Die Baunebenkosten gehören ebenfalls zu den Kosten.

Bei Antragstellern, die eine Grundsicherung nach dem II. SGB erhalten oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen, wird der Eigenanteil von 20 % mitfinanziert. Das heißt, dass 100 % der förderfähigen Kosten, maximal 10.000 EUR als Zuschuss gewährt werden.

Bis zu 20.000 EUR

Wird die Wohnung für die Belange eines Rollstuhlfahrers nach DIN 18040-2R hergerichtet, so erhöht sich der maximale Förderbetrag auf 20.000 EUR.

Erhält der Antragsteller oder sein Angehöriger für die Maßnahme Leistungen Dritter, wie beispielsweise Krankenkasse, Pflegekasse oder Versicherungen, so vermindern sich die förderfähigen Ausgaben entsprechend.

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