Grundsätzlich soll diese Förderung als nachrangiges oder ergänzendes Darlehen zu einem vorrangigen gesicherten Darlehen gewährt werden. Dieses Förderdarlehen besteht aus einem Grunddarlehen und einem Zusatzdarlehen, auf das zusätzlich Tilgungszuschüsse gewährt werden.

Grunddarlehen

Das Grunddarlehen errechnet sich aus einem Grundbetrag je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche. Die Höhe des Grundbetrags ist von der Fördermietenstufe der Gemeinde und der jeweiligen Einkommensgrenze (s. Abschn. 8.2) abhängig.

 
Fördermietenstufen Nutzende Haushalte
 

mit geringem Einkommen unter der Einkommensgrenze

(EUR je m2)

mit Einkommen bis max. 60 % über der Einkommensgrenze

(EUR je m2)
1 1.625 975
2 1.825 1.225
3 1.950 1.350
4 2.050 1.375
5 2.125 1.425
6 2.350 1.550

Für Ausbauten werden 50 % der oben genannten Förderbeträge zugrunde gelegt. Bei Umwandlungen und Umbauten sind es 70 % und bei Erweiterungen 90 %.

Zusatzdarlehen

Die Zusatzdarlehen werden für folgende bauliche Maßnahmen gewährt:

 
Barrierefreiheit nach DIN 18040-2R gefördert werden die nachgewiesenen Mehrkosten, maximal aber 30.000 EUR
Abrisskosten gefördert werden die Mehrkosten bis zu 16.000 EUR
Einbau von Aufzügen 4.000 EUR je Bewohnerplatz, maximal 50.000 EUR pro Aufzug
Pflegebad die nachgewiesenen Kosten für den Einbau eines gemeinschaftlichen Pflegebades, maximal 20.000 EUR
Individualwohnplätze für jeden Individualplatz innerhalb der Gemeinschaftswohnung 5.000 EUR
Tief-/Genossenschaftsgarage für nach § 47 LBO RP notwendige Stellplätze je 4.000 EUR je Bewohnerplatz. Für jeden Bewohnerplatz wird nur 1 Stellplatz gefördert.

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