Vermieteter Wohnraum

Gefördert werden Modernisierungsmaßnahmen an bestehendem Wohnraum, der zudem an Dritte vermietet wird bzw. vermietet werden muss. Als Modernisierungsmaßnahme im Sinne dieses Programms gelten insbesondere folgende Baumaßnahmen:

  • der Gebrauchswert der Wohnung muss nachhaltig erhöht werden
  • durch die Maßnahme werden die Wohnverhältnisse nachhaltig erhöht
  • Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen
  • Maßnahmen, die dazu führen, dass die Beheizung und Wassererwärmung durch Nutzung alternativer oder regenerativer Energien erfolgt
  • Anbauten zur Erweiterung eines Objekts, wenn dadurch die Sanitäranlagen verbessert werden oder ein Aufzug angebaut wird
  • Verbesserungen im Hinblick auf barrierefreies Wohnen (DIN 18025 Teil 2)
  • im Zusammenhang mit Wohnwertmaßnahmen werden auch Modernisierungsmaßnahmen in den Außenanlagen gefördert (z.  B. Kinderspielplätze, Autostellplätze, Verkehrswege)
  • die sich aus den Modernisierungsmaßnahmen ergebenden Instandsetzungsmaßnahmen.

Keine Förderung

Die Förderung unterbleibt, wenn die Wohnung nicht für ein dauerndes und angemessenes Wohnen geeignet ist. Dies gilt bei

  • Zweitwohnungen,
  • Wochenendhäuser,
  • Behelfsbauten,
  • Baracken,
  • Schlichtwohnungen,
  • Zimmer in Hotels oder Gaststätten,
  • Ferienwohnungen.

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