Vermieteter Wohnraum
Gefördert werden Modernisierungsmaßnahmen an bestehendem Wohnraum, der zudem an Dritte vermietet wird bzw. vermietet werden muss. Als Modernisierungsmaßnahme im Sinne dieses Programms gelten insbesondere folgende Baumaßnahmen:
- der Gebrauchswert der Wohnung muss nachhaltig erhöht werden
- durch die Maßnahme werden die Wohnverhältnisse nachhaltig erhöht
- Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen
- Maßnahmen, die dazu führen, dass die Beheizung und Wassererwärmung durch Nutzung alternativer oder regenerativer Energien erfolgt
- Anbauten zur Erweiterung eines Objekts, wenn dadurch die Sanitäranlagen verbessert werden oder ein Aufzug angebaut wird
- Verbesserungen im Hinblick auf barrierefreies Wohnen (DIN 18025 Teil 2)
- im Zusammenhang mit Wohnwertmaßnahmen werden auch Modernisierungsmaßnahmen in den Außenanlagen gefördert (z. B. Kinderspielplätze, Autostellplätze, Verkehrswege)
- die sich aus den Modernisierungsmaßnahmen ergebenden Instandsetzungsmaßnahmen.
Keine Förderung
Die Förderung unterbleibt, wenn die Wohnung nicht für ein dauerndes und angemessenes Wohnen geeignet ist. Dies gilt bei
- Zweitwohnungen,
- Wochenendhäuser,
- Behelfsbauten,
- Baracken,
- Schlichtwohnungen,
- Zimmer in Hotels oder Gaststätten,
- Ferienwohnungen.
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