Dieses Programm richtet sich an Unternehmen und andere wirtschaftlich tätige Organisationen. Sie soll zu Investitionen in klimaschutzrelevante Technologien motivieren. Unterstützt werden innovative Klimaschutzbeiträge zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Gefördert wird mit einem Zuschuss.

6.1 Antragsberechtigte

Betriebsstätte

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, einschließlich Genossenschaften und Contracting-Unternehmen. Dazu müssen sie eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten. Neben diesen Unternehmen sind auch berechtigt:

  • Vereine
  • Verbände
  • Stiftungen
  • Gemeinwohlorientierte Gesellschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei wirtschaftlicher Betätigung

Keine Berechtigung

Nicht antragsberechtigt sind dagegen:

  • Freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
  • Unternehmen in Schwierigkeiten

6.2 Was wird gefördert?

Direkte und indirekte Einsparung

Die Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie direkt oder indirekt zu einer Einsparung von Treibhausgasen beitragen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, wenn diese über den gesetzlichen Standard hinausgehen
  • Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung
  • Maßnahmen in die Infrastruktur zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe
  • Einsatz von Brennstoffzellentechnik
  • Einsatz von Elektromobilität
  • Kosten für Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien
  • Aufwendungen für Studien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen
  • Aufwendungen für Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen, Energiemanagementuntersuchungen

6.3 Diese Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein

Der Antragsteller muss folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Förderprojekt muss im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
  • 20.000 EUR

    Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 EUR betragen. Handelt es sich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen, müssen die Ausgaben mindestens 5.000 EUR betragen.

  • Das sich am Projektstandort befindende Förderobjekt muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder dieser kann eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen.
  • Das Projekt muss sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant sein bzw. werden.
  • Sind für das Objekt Genehmigungen erforderlich, müssen diese bei Antragstellung allesamt vorliegen.
  • Der Antragssteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts einschließlich der Finanzierung der Folgekosten sichern.
  • Mit dem Vorhaben darf nicht vor Zugang der Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen werden.
  • Die Amortisationszeit des Projekts muss mehr als 5 Jahre dauern.

5 Jahre

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

6.4 Diese Förderungen werden gewährt

Zuschuss

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Dieser muss bei Einhaltung der Förderbedingungen nicht zurückgezahlt werden. Für Unternehmen gelten dabei folgende Beihilfegrundlagen:

Eine Förderung ist auf der Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung möglich. Förderfähig bei beihilferelevanten Projekten sind hierbei grundsätzlich die Investitionsmehrkosten im Verhältnis zu einer üblichen Investition (ohne zusätzliche Treibhausgasreduzierung).

Eine Förderung ist auf der Grundlage der De-mimimis-Verordnung möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ermittlung des Zuschusses erfolgt auf der Basis der Nettoinvestitionskosten.

 
Hinweis

Keine Kombination

Nicht möglich ist eine Kombination mit anderen Strukturfondsmitteln (ELER; LEADER; ESF) für dasselbe Projekt.

Grundförderungen

Diese Grundförderungen werden gewährt:

 
Fördertatbestand/Maßnahme Grundförderung
Energieeffizienz über den gesetzlichen Standard bei baulichen Investitionen 30 %
Energieeffizienzsteigerung bei Prozessen und Anlagen 30 %
Abwärmenutzung 30 %
LED-Beleuchtung 30 %
Nahwärmenetz 30 %
Grüngasnetz 30 %
Biomasse-Heizung 30 %
ORC-Technik in Verbindung mit regenerativ erzeugter Energie 30 %
Wärme-/Kältespeicher 40 %
Solarthermie zur Warmwasser- und Heizungsunterstützung 30 %
Tiefengeothermie 30 %
Oberflächennahe Geothermie, sofern Öko-Strom verwendet wird 30 %
Oberflächennahe Geothermie 20 %
Wasserstoff-Infrastruktur auf Basis erneuerbarer Energie 30 %
Stromspeicher für Strom aus erneuerbaren Energien 30 %
Elektromobilität einschließlich Infrastruktur auf Basis erneuerbarer Energien 30 %
Studien 30 %

Boni

Zusätzlich sind folgende Boni möglich:

 

Mittlere Unternehmen

(VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION v. 17.6.2014 zur Feststellung ...

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