Dieses Programm richtet sich an wirtschaftlich nicht tätige Organisationen. Sie sollen zu Investitionen in klimaschutzrelevante Technologien motiviert werden. Unterstützt werden innovative Klimaschutzbeiträge zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Gefördert wird mit einem Zuschuss.

7.1 Antragsberechtigte

Kommunen, Kirchen, Vereine

Anspruchsberechtigt sind folgende nicht wirtschaftlich tätige Organisationen:

  • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Kirchen)
  • Vereine, Verbände und Stiftungen

7.2 Was wird gefördert?

Verringerung von Treibhausgasen

Die Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie direkt oder indirekt zu einer Einsparung von Treibhausgasen beitragen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, wenn diese über den gesetzlichen Standard hinausgehen (z. B. Abwärmenutzung, direkte Einsparung von Strom und Wärme)
  • Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung (z. B. Nutzung der Sonnenenergie, Nutzung von Biomasse oder oberflächennahe Tiefengeothermie)
  • Maßnahmen in der Infrastruktur zur Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Speicherung von Wärme und Strom, Nahwärmenetze und Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen)
  • Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe
  • Einsatz von Brennstoffzellentechnik
  • Einsatz von Elektromobilität
  • Kosten für Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien
  • Aufwendungen für Studien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen
  • Aufwendungen für Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen, Energiemanagementuntersuchungen

Nebenkosten

Neben den zuvor genannten Maßnahmen werden insbesondere auch die folgenden Aufwendungen gefördert:

  • Planungskosten
  • Ausgaben für Gutachter
  • Ausgaben für energetische Analysen
  • Aufwendungen für eine Datenauswertung und -visualisierung

7.3 Diese Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein

20.000 EUR

Der Antragsteller muss folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Förderprojekt muss im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 EUR betragen. Handelt es sich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen, müssen die Ausgaben mindestens 5.000 EUR betragen.
  • Das sich am Projektstandort befindende Förderobjekt muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder dieser muss eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen können.
  • Das Projekt muss sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant sein bzw. werden.
  • Sind für das Objekt Genehmigungen erforderlich, müssen diese bei Antragstellung allesamt vorliegen.
  • Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts einschließlich der Finanzierung der Folgekosten sichern.
  • Mit dem Vorhaben darf nicht vor Zugang der Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen werden.
  • Die Amortisationszeit des Projekts muss mehr als 5 Jahre dauern.

5 Jahre

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

7.4 Diese Förderungen werden gewährt

Zuschuss

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Dieser muss bei Einhaltung der Förderbedingungen nicht zurückgezahlt werden. Ist der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Bruttoinvestitionen für die Berechnung der Zuschüsse maßgeblich.

 
Hinweis

Keine Kombination

Nicht möglich ist eine Kombination mit anderen Strukturfondsmitteln (ELER; LEADER; ESF) für dasselbe Projekt.

Grundförderung

Diese Grundförderungen werden gewährt:

 
Fördertatbestand/Maßnahme Grundförderung
Energieeffizienz über den gesetzlichen Standard bei baulichen Investitionen 50 %
Energieeffizienzsteigerung z. B. in technischen Anlagen 50 %
Abwärmenutzung 50 %
LED-Beleuchtung innen 50 %
LED-Beleuchtung Straße 25 %
Nahwärmenetz 50 %
Biomasse-Heizung 50 %
Solarthermie 50 %
Wärme-/Kältespeicher 50 %
Oberflächennahe Geothermie, sofern Öko-Strom verwendet wird 50 %
Oberflächennahe Geothermie 40 %
Wasserstoff-Infrastruktur auf Basis erneuerbarer Energie 30 %
Stromspeicher für Strom aus erneuerbaren Energien 50 %
Elektromobilität einschließlich Infrastruktur auf Basis erneuerbarer Energien 50 %
Studien 50 %

10 % Boni

Zu den obigen Grundförderungen wird ein zusätzlicher maßnahmenspezifischer Bonus in Höhe von einmalig 10 % gewährt für

  • besondere Innovationen oder
  • Projekte mit erheblich verbesserter Ressourceneffizienz oder
  • Projekte mit besonderem Multiplikatoreffekt, Demonstrationscharakter, Öffentlichkeitswirksamkeit oder
  • Projekte mit direkter wirtschaftlicher Teilhabe für Bürger oder Kommunen (z. B. Projekte mit direkter Beteiligung der Bürger und Kommunen oder genossenschaftlich organisierte Projekte) oder
  • Projektstandorte im ländlichen Gestaltungsraum des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern.

7.5 Keine Förderungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind die nachfolgenden Aufwendungen:

  • Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks
  • Anschaffungskosten oder anteilige Ansch...

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