Wohnzwecke
Das geförderte Gebäude muss überwiegend Wohnzwecken dienen. Enthält das Gebäude geförderte und frei finanzierte Wohnungen sowie/oder nicht nur zu Wohnzwecken genutzte Räume, müssen die Investitionskosten gemäß dem Förderzweck aufgeteilt werden. Gefördert werden nur der Anteil der Gesamtausgaben, der auf die belegungsgebundenen Wohnungen entfällt. Als Aufteilungsmaßstab sind die Flächenverhältnisse maßgebend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen