Zuständigkeit

Die Förderzusage wird grundsätzlich von der WI-Bank erteilt. Allerdings ist der Antrag nicht bei der WI-Bank einzureichen. Dieser muss an die zuständige Wohnraumförderstelle gerichtet werden. Bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist der Magistrat zuständig. Bei allen weiteren Orten ist jeweils der Kreisausschuss des Landkreises zuständig. Wurde der Antragsteller in das Förderprogramm aufgenommen, so ist der förmliche Kreditantrag ebenfalls dort vorzulegen. Ist ein Antrag zu spät oder unvollständig eingegangen, kann der zuständige Magistrat oder Kreisausschuss den Antrag abweisen. Der Magistrat bzw. Kreisausschuss hat bei einer Antragsablehnung einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderzusage besteht nicht.

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