Belegungs- und Mietbedingungen

Aus der Förderung ergeben sich Belegungs- und Mietbedingungen. So darf die auf die Modernisierung begründende Mieterhöhung pro Monat nur maximal 2 EUR je m2 Wohnfläche betragen. Weiterhin dürfen in den ersten 5 Jahren nach Abschluss der Modernisierung keine weiteren Mieterhöhungen vorgenommen werden. Ab dem 6. Jahr gelten die mietrechtlichen Regelungen des BGB. Wird die Wohnung an Studenten vermietet, gelten die abweichenden Regelungen gemäß der Richtlinie zur Sozialen Mietwohnraumförderung. Eine Freistellung von den Belegungs- und Mietbedingungen ist nur möglich, wenn Ersatzwohnraum geschaffen wird.

Die Belegungsbedingung beträgt 10 Jahre. Sie kommt aber nur in Betracht, wenn die Wohnung neu vermietet wird. In diesem Fall benötigt der Mieter grundsätzlich einen Wohnberechtigungsschein. Hinsichtlich der Einkommensermittlung kommen die §§ 5 bis 7 HWoFG zur Anwendung. Die Einkommensgrenzen betragen:

 
1-Personen-Haushalt 16.351 EUR
2-Personen-Haushalt 24.807 EUR
je weitere Person zusätzlich 5.639 EUR
je Kind i. S. d. § 32 Abs. 15 EStG zusätzlich 650 EUR

Ist die Wohnung bereits durch eine andere Förderung gebunden, so schließen sich die obigen Bindungen an die laufende Bindung an.

Ein Wohnungssuchender muss dem Vermieter einen sog. Wohnberechtigungsschein vorlegen.

Erfolgt die Förderung für Modernisierungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Wohnqualität für alte oder behinderte Menschen, so wird die Wohnung auf 10 Jahre für diesen Personenkreis zweckbestimmt. Dies gilt nicht für Maßnahmen in der Außenanlage des Objekts. Hier wird auf eine Bindung seitens der WI-Bank verzichtet.

Kein Eigenkapital

Eigenkapital wird nicht verlangt. Die Finanzierung der Maßnahme muss aber gesichert sein.

Die Darlehen werden zu den banküblichen Bedingungen im Grundbuch als Grundschuld gesichert.

 
Achtung

Hoher Verzugszins und Kündigung drohen

Innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Maßnahme ist der WI-Bank eine Kostenaufstellung (Vordruck siehe Webseite der WI-Bank) vorzulegen. Diese Frist sollte man nicht ohne vorherige Begründung überschreiten. Die WI-Bank kann nämlich den Verzug mit 6 % jährlich verzinsen oder das Darlehen kündigen.

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