Mindestens 3 Wohnungen
Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen sind, die im Bundesland Brandenburg belegen sind. Das Objekt muss über mindestens 3 Wohnungen verfügen.
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