Um die energetischen Ziele des Landes Brandenburg erreichen zu können, sollen selbst nutzende Wohnungseigentümer motiviert werden, in energetische Maßnahmen zu investieren. Zudem soll eine altersgerechte Anpassung nicht nur zur Ertüchtigung des Gebäudes führen, sondern auch Missstände beseitigen. Dieses Programm bietet hierzu zinsfreie Darlehen und Zuschüsse.

Maßgebend ist die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in der Änderungsfassung vom 4.10.2022 (WohneigentumförderR).

5.1 Wer wird gefördert?

Eigene Wohnzwecke

Die Förderung können Personen und Haushalte erhalten, die das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das Objekt muss im Land Brandenburg belegen sein.

5.2 Einkommensgrenzen und Eigenkapital

Zusatzförderung

Förderberechtigt sind nur Personen, die die programmgemäßen Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Maßgeblich sind die positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG. Bei der Berechnung der Einkommensgrenzen werden die positiven Einkünfte der letzten 2 Kalenderjahre vor Antragseingang herangezogen. Der Nachweis über die Höhe der positiven Einkünfte wird über den jeweiligen Einkommensteuerbescheid erbracht. Werden bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten, ist eine Zusatzförderung von 10.000 EUR möglich.

15 %

Neben der Einhaltung der Einkommensgrenze muss der Antragsteller Eigenkapital in Höhe von 15 % der Gesamtkosten einbringen. In der Regel reicht es aus, wenn 2/3 davon in Geld bestehen.

5.3 Was wird gefördert?

Bedingungen

Die Förderungen sind neben den allgemeinen Bedingungen an folgende 2 Voraussetzungen geknüpft:

  • an der Art der Baumaßnahme und
  • an der städtebaulichen Notwendigkeit.

Der Antragsteller muss seine Wohnung im Sinne des Programms modernisieren. Dazu gelten folgende Bedingungen:

  • Die energetischen Modernisierungsmaßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen der EnEV (Neubau-Niveau) in der im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung erfüllen und/oder die Maßnahme muss der altersgerechten Anpassung des Gebäudes dienen.
  • Das Förderobjekt muss vor dem 2.10.2009 errichtet worden sein.
  • Die Aufwendungen der Maßnahme betragen mindestens 500 EUR pro m2.

Das Erreichen der erforderlichen Standards muss durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist auf dem dazu erstellten ILB-Vordruck (siehe Webseite ILB unter dem Programmpunkt) zu erbringen. Als Sachverständiger wird anerkannt, wer nach § 21 EnEV oder § 48 Brandenburgischer Bauordnung oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 12 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenordnung anerkannt ist.

Liegen die obigen baulichen Voraussetzungen vor, wird die Förderung nur gewährt, wenn die Immobilie in

  • innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie
  • "Vorranggebieten Wohnen" und Konsolidierungsgebieten

liegt. Dazu gehören:

  • innerstädtische Sanierungs- oder Entwicklungsgebiete,
  • "Vorranggebiete Wohnen" und "Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung",
  • Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach den §§ 13a oder 13b BauGB aufgestellt wurden.

Maßnahmen sind auch außerhalb der Gebietskulisse förderfähig, wenn im Ergebnis die energetische Ertüchtigung auf GEG-Niveau erfolgt (siehe Merkblatt auf der Webseite der ILB zum Programm).

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits vor Erteilen der Förderzusage begonnen wurden. Als Beginn wird der verbindliche Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags angesehen.

 
Hinweis

Fördergebiet – ja oder nein?

Ob die Gebietsvoraussetzungen vorliegen, kann bei der Gemeinde erfragt werden, auf deren Gebiet sich das vermeintliche Förderobjekt befindet. Die Gemeinde muss zudem den ILB-Vordruck "Stellungnahme der Gemeinde zur Förderung von Mietwohnungen" (Anlage 2 zur Förderrichtlinie) ausfüllen. Dieses findet man auf der Webseite der ILB unter den entsprechenden Ausführungen zum Förderprogramm (www.ilb.de). Wer nicht lange suchen möchte, kann sich aber auch telefonisch an einen ILB-Berater wenden: Tel. 0331/660-1322.

5.4 Darlehenskonditionen

Bis zu 40.000 EUR zinslos

Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines auf 20 Jahre zinsloses Darlehen. Es können Darlehen bis zu 60.000 EUR beantragt werden, begrenzt auf maximal 85 % der Gesamtkosten (15 % = Eigenleistung). Fördertabelle:

 
Förderungen Neubau, Ersterwerb, Erwerb eines bestehenden Gebäudes Nachhaltige Modernisierung und Instandsetzung Umbau, Erweiterung, 2. Wohnung
Grundförderung 60.000 EUR 60.000 EUR 20.000 EUR
Zusatzförderung (Zuschuss)
Je Kind 5.000 EUR 5.000 EUR  
Geringe Einkünfte 10.000 EUR 10.000 EUR
Effizienzhaus 55 (Neubau) 30.000 EUR 30.000 EUR
Effizienzhaus 85 (Modernisierung) 30.000 EUR 30.000 EUR
Zusatzförderung (Darlehen)
Je Kind 5.000 EUR 5.000 EUR  
Schwerbehinderung bis zu 10.000 EUR 10.000 EUR
Erwerb Bestandsgebäude mit anschließender Modernisierung 20.000 EUR -
Effizienzhaus 55 (Neubau) 150.000 EUR 150.000 EUR
Effizienzhaus 85 (Modernisierung) 150.000 EUR 150.000 EUR
Erfüllung der Neubaustandards § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG 10.000 EUR 10.000 EUR
Denkmal 10.000 EUR 10.000 EUR
Bodenarchäologie bis zu 10.000 EUR 10.000 EUR
Kinder nach Zusage
Je Kind, das nach Zusage geboren wird, Gutschrift 5.000 EUR 5.000 EU...

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