Antragsberechtigt für die Fördermittel sind

  • Eigentümer und
  • Wohnungseigentümergemeinschaften.

Max. 20 Wohnungen

Gefördert werden dabei Maßnahmen in Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie Häusern, die mehrheitlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Anzahl der Wohnungen pro Gebäude darf 20 nicht überschreiten. Das Förderobjekt muss im Stadtgebiet von Berlin belegen sein.

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