Fehlbedarfsfinanzierung

Bei der AOF erhält der Bauherr statt der üblichen Festbetragsförderung ein zinsgünstiges Darlehen, das im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt wird und eine ausgewogene Wirtschaftlichkeit des geförderten Objekts gewährleistet.

Die Wirtschaftlichkeit wird dadurch gewährleistet, dass das Darlehen so berechnet wird, dass die Mieterträge ausreichen, um die jährlichen Aufwendungen abzudecken. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere Zinsaufwendungen, Bewirtschaftungskosten und Abschreibungen. Für die Bewirtschaftungskosten (ohne Abschreibungen) wird eine Pauschale von 15 EUR je m2 Wohnfläche berechnet. Für Garagen, Carports oder Stellplätze wird ein jährlicher Festbetrag von 113 EUR abgesetzt.

15 %

Der Mindestkapitaleinsatz beträgt 15 % der Gesamtkosten.

4.3.2.1 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind die Gesamtkosten i. S. d. §§ 5 bis 8 II. BV in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehören auch die

  • Grundstückskosten,
  • Erschließungskosten,
  • Baukosten und
  • Baunebenkosten.

4.3.2.2 Konditionen

300 EUR Zuschuss

Die geförderten Darlehen werden mit 0,5 % jährlich verzinst. Der Tilgungsanteil beginnt mindestens mit 1 %. Dazu erhält man einen Zuschuss in Höhe von 300 EUR je m2 Wohnfläche. Die Höhe des Darlehens kann bei Neubauten 1.000 EUR je m2 Wohnfläche betragen. Bei Aus- und Umbaumaßnahmen sind es 670 EUR je m2 Wohnfläche. Der tatsächliche Förderbedarf ergibt sich anhand der Aufwands- und Ertragsrechnung.

4.3.2.3 Belegungsbindung

Die Belegungsbindung beträgt 25 Jahre. Die Wohnungen sind dabei an Mieter zu vermieten, die die in der obigen Tabelle aufgeführten Einkommensstufen einhalten.

4.3.2.4 Zulässige Miete und Mieterhöhungen

5 Jahre

Die zumutbare Miete (Bewilligungsmiete) ist grundsätzlich auch die zulässige Miete. Derzeit liegt die Bandbreite der zumutbaren Miete bei 3,50 EUR bis 6,00 EUR. Nach Ablauf von 5 Jahren nach Bezugsfertigkeit darf die Miete wie folgt erhöht werden:

 
  Einkommensstufen
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Erhöhungsbetrag je m2 Wohnfläche monatlich 0,30 EUR 0,35 EUR 0,40 EUR

Nach Ablauf von weiteren 5 Jahren ist eine erneute Mieterhöhung möglich. Es ist aber zu beachten, dass die ortsübliche Miete nicht überschritten werden darf.

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