6.1 Für wen sind die Förderungen gedacht?

Eigentümer muss selbst nutzen

Dieses Programm ist für natürliche Personen gedacht, die Eigentümer oder Erwerber einer Immobilie sind. Dazu muss der Eigentümer selbst in einer der Wohnungen des Förderobjekts wohnen. Das Förderobjekt darf maximal 3 Wohnungen haben. Hat der Eigentümer mehrere Wohnungen, die er selbst bewohnt, so muss sich der Erstwohnsitz im Förderobjekt befinden. Wird die Wohnung unentgeltlich an Verwandte 1. Grades überlassen, wird darin eine Eigennutzung gesehen.

Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind antragsberechtigt. Voraussetzung ist hier, dass alle Wohnungseigentümer ihre Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

6.2 Was wird gefördert?

Förderung von Heizungsanlagen

Über dieses Programm soll der Einbau von heiztechnischen Anlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger gefördert werden.

Begünstigt ist der Einbau von

  • solarthermischen Anlagen,
  • Biomasseanlagen,
  • Wärmepumpen,
  • Kraft-Wärme-Kopplung – Einzelanlagen.

Das Programm ermöglicht die Einzelförderung der oben aufgeführten Anlagen sowie auch eine Kombination von mehreren Anlagen.

 
Hinweis

Hydraulischer Abgleich

Nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage ist zwingend ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.

Die Anlagen müssen folgende technische Bedingungen erfüllen:

6.2.1 Solarthermische Anlagen

Mindestgrößen

Die Anlage muss der Warmwassererwärmung und/oder der Raumheizung dienen. Die Kollektorfläche bei Flachkollektoren muss mindestens 5 m2, bei Vakuumröhrenkollektoren mindestens 3 m2 betragen. Nach dem 31.12.2006 geprüfte Kollektoren sind nur förderfähig, wenn sie das europäische Prüfzeichen "Solar Keymark" tragen.

6.2.2 Biomasseanlagen

Es muss sich um eine automatisch beschickte Zentralheizungsanlage handeln, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe und Biogas.

Ein manuell beschickter Scheitholzvergaser-Kessel als Zentralheizung wird nur gefördert, wenn der Wirkungsgrad mindestens 89 % beträgt.

6.2.3 Wärmepumpen

Gefördert werden effiziente Wärmepumpen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung. Insbesondere folgende Wärmepumpen werden gefördert:

  • Sole-Wasser-Wärmepumpen
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpen
  • Luft-Wasser-Wärmepumpen.

Die Wärmepumpen müssen mindestens folgende Jahresarbeitszahlen (VDI 4650) nachweisen:

  • 3,80 bei Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen
  • 3,50 bei Luft-Wasser-Wärmepumpen
  • 1,30 bei gasbetriebenen Wärmepumpen.

6.2.4 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Dieser Programmteil fördert den Einbau von KWK-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung wie z. B. Mini-Blockheizkraftwerke oder Brennstoffzellen. Auch Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind förderfähig. Wird für das System ein Spitzenlastkessel (Gas- oder Ölbrennwertkessel) benötigt, kann dieser mitgefördert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbauten und Prototypen. Als Prototyp gelten Anlagen, die weniger als 4 mal gebaut worden sind. Weiterhin sind gebrauchte Anlagen oder Anlagen mit wesentlichen gebrauchten Teilen von der Förderung ausgeschlossen.

6.3 Förderfähige Kosten

Werden die o. g. Anlagen eingebaut, werden die Kosten für die technische Anlage sowie alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gefördert. Dies sind insbesondere Kosten für

  • Ausbau und Entsorgung des alten Öltanks,
  • Ausbau und Entsorgung des alten Heizkessels,
  • Baumaßnahmen am Heiz- und Kesselraum,
  • Einrichtung eines Vorratsbehälters für Biomasse,
  • Einbau eines Schornsteins,
  • Installations- und Elektroarbeiten,
  • Einbau einer Fußbodenheizung,
  • Ausbau und Installation neuer Heizkörper,
  • Einbau von Hocheffizienzzirkulationspumpen,
  • Austausch der Regelungseinrichtungen,
  • Einbau von Lüftungsanlagen.

6.4 Konditionen

Förderungsfähig sind 100 % der Kosten der o. g. Anlagen einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Zusatzkosten. Wird die Anlage teilweise gewerblich genutzt, so verringert sich die Förderung entsprechend dem Anteil der gewerblichen Nutzung. Ähnliches gilt für Zuschüsse. Werden solche gewährt, so verringern sich die Kosten entsprechend. Der minimale Bruttodarlehensbetrag beläuft sich auf 5.000 EUR, der maximale auf 50.000 EUR.

Zinsverbilligtes Darlehen

Finanziert wird durch die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen. Die Zinsverbilligung wirkt für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit. Die Laufzeit der Darlehen kann wahlweise 10, 20 oder 30 Jahre betragen. Dabei wird grundsätzlich 1 tilgungsfreies Jahr vereinbart. Die Auszahlungsquote beträgt 100 %. Eine Bereitstellungsprovision wird nicht erhoben. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Innerhalb dieser Frist soll das Darlehen möglichst in maximal 2 Raten abgerufen sein.

Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige vollständige Rückzahlung oder größere Teilrückzahlung während der ersten Zinsbindungsphase ist nicht möglich. Erst nach Ablauf der Sollzinsbindungsfrist ist eine Sondertilgung ohne Kosten möglich. Eine Teilrückzahlungsrate muss aber mindestens 1.000 EUR betragen.

Bereitstellungszins

Für noch nicht abgerufene Darlehensbeträge verlangt die L-Bank ab dem 13. Monat einen Bereitstellungszins in Höhe von 0,25 % pro Monat.

6.5 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital

Die Immobilie muss in Baden-Württemberg belegen sein.

Als Sicherheiten werden die banküblich...

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