Rz. 20

[Autor/Stand] Entsprechend der verfassungsrechtlichen Reichweite der Abweichungsbefugnis (s. Rz. 6 ff.) reichen materielle Abweichungen durch die Landesgesetzgebung von alternativen Bewertungsmodellen zur Besteuerung des Grundvermögens (s. bereits Rz. 1 sowie 24) hin bis zu nur punktuellen Abweichungen bei den Steuermesszahlen (s. Rz. 25). Soweit das Land von der Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, ist für den Rückgriff auf Bundesrecht kein Raum[2]. Im Übrigen ist aber das Bundesgrundsteuer- und -bewertungsrecht anwendbar. Das gilt insbesondere für allgemeinen Vorschriften des Bundes im GrStG und im Bewertungsgesetz. Soweit diese nicht landesgesetzlich "überschrieben" werden, sind sie als Bundesrecht ergänzend zum abweichenden Landesrecht anwendbar.

[Autor/Stand] Autor: Drüen, Stand: 01.11.2022
[2] Degenhart in Sachs, GG9, Art. 72 GG Rz. 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge