„(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum sowie
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt.”

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Fehlerkorrekturen und erstmalige Anwendung. Abs. 15 wurde erstmalig durch das UntStFG v. 14.8.2007[2] dem § 21 angefügt. Die Vorschrift entsprach damals dem heutigen § 21 Abs. 16. Im sog. REITG v. 28.5.2007 hatte der Gesetzgeber jedoch schon vorher § 21 Abs. 13 "doppelt" belegt. Dieser Fehler musste im JStG 2008 korrigiert werden. Aus einem der beiden damaligen § 21 Abs. 13 wurde der heutige § 21 Abs. 15. Der damalige § 21 Abs. 15 wurde zu § 21 Abs. 16. Seinem Inhalt nach enthält der heutige § 21 Abs. 15 Regelungen über die erstmalige Anwendung der Änderungen, die das AStG durch das sog. REITG erfahren hat. Betroffen sind § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 14 Abs. 2. § 21 Abs. 15 sieht insoweit eine Rückwirkung vor, als die Vorschriften auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2006 beginnen. Da sie jedoch die Beteiligung an einer inländischen REIT-AG voraussetzen und in 2007 noch keine inländische REIT-AG gegründet wurde, sollte die Rückwirkung keine Probleme auslösen. § 11 Abs. 1 wurde durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[3] zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert. Im Zuge der Änderung wurde in § 21 Abs. 15 ein zusätzlicher Hinweis auf die geänderte Fassung des § 11 angebracht, die ebenfalls rückwirkende Anwendung findet. Dies sollte verfassungsrechtlich unbedenklich sein.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Erstmalige Anwendung auf Betriebsstätteneinkünfte. Vergleicht man den Wortlaut der Rechtsfolge des § 21 Abs. 15 zB mit dem des § 21 Abs. 12, so fällt auf, dass § 21 Abs. 15 als Rechtsfolge nur die erstmalige Hinzurechnung regelt, während § 21 Abs. 12 alternativ auch die Folgen für die Betriebsstättenbesteuerung nach § 20 Abs. 2 anspricht. In § 21 Abs. 15 fehlen die Worte "oder in einer Betriebsstätte angefallen sind". Hier handelt es sich offensichtlich um einen handwerklichen Fehler des Gesetzgebers. Nach seinem Art. 7 ist das REITG am 1.1.2007 in Kraft getreten. Seitdem ist es anwendbar. Aus der Sicht des § 20 Abs. 2 kann die Frage nur dahin gehen, ob § 21 Abs. 17 nach seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der fehlenden Worte oder nach seinem Wortlaut auszulegen ist. Die Wortlautauslegung würde zu einer Rückwirkung führen, soweit das AStG ab dem 1.1.2007 anzuwenden ist. Dies müsste auch verfassungsrechtliche Bedenken auslösen. Insoweit spricht alles dafür, den handwerklichen Fehler des Gesetzgebers im Wege der teleologischen Auslegung zu korrigieren und die Worte "oder in einer Betriebsstätte angefallen sind" gedanklich hinzuzufügen.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] UntStFG v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912 = BStBl. I 2007, 630.
[3] JStG 2009 v. 19.12.2009, BGBl. I 2008, 2794 = BStBl. I 2009, 74.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020

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