„(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.”

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Erstmalige Anwendung. § 21 Abs. 14 betrifft die erstmalige Anwendung der Vorschriften, die einerseits im SEStEG v. 7.12.2006[2] enthalten sind und andererseits die §§ 7 ff. ändern oder ergänzen. Insoweit ergänzt § 21 Abs. 14 den Abs. 13. Konkret angesprochen sind zum einen § 8 Abs. 1 Nr. 10, der durch das SEStEG angefügt wurde, und § 10 Abs. 3 Satz 4, der durch das SEStEG geändert wurde. Der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 4 im SEStEG gingen weitere Änderungen des § 10 Abs. 3 Satz 4 im StandOG v. 13.9.1993[3] und im UntStFG v. 20.12.2001[4] voraus. Hervorzuheben ist, dass § 21 Abs. 14 nicht den in Rz. 43 und 45 angesprochenen Fehler enthält. Die Vorschrift ist erstmalig auf die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen. Damit ist die verfassungsrechtliche Rückwirkungsproblematik unmittelbar angesprochen.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] SEStEG v. 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2782 (2802) = BStBl. I 2007, 4.
[3] StandOG v. 13.9.1993, BGBl. I 1993, 1559 (1585) = BStBl. I 1993, 774.
[4] UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 (3874) = BStBl. I 2002, 35.

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