„(10) [1] § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. [2] § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.”

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Satz 1. Das StEuglG regelt die Umstellung von DM auf Euro. Betroffen sind alle Vorschriften, in denen bisher DM-Beträge genannt waren, die auf Euro-Beträge umgestellt werden mussten. Dabei wurden gewisse Aufrundungen in Kauf genommen. Betroffen sind zum einen die sog. Freigrenze des § 2 Abs. 1, zum anderen die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und schließlich die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen des § 2 Abs. 3 Nrn. 2 und 3. Die neu festgesetzten Euro-Beträge sind erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2002 anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, wann die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht begründet wurde.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Satz 2. § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 enthalten Freigrenzenregelungen, deren Beträge auf Euro umzustellen waren. Die umgestellten Beträge wirken erstmalig auf Einkünfte der Zwischengesellschaften, die in einem Wirtschaftsjahr der jeweiligen Zwischengesellschaften erzielt werden, das nach dem 31.12.2001 begann. Bei der Anwendung der Vorschrift ist zu beachten, dass § 21 Abs. 1 von der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften spricht. Insoweit besteht ein gewisser Widerspruch zur Formulierung von § 10 Abs. 1, der die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte als Hinzurechnungsbetrag definiert. Die hinzuzurechnenden Zwischeneinkünfte sind in diesem Sinne zu interpretieren. Außerdem ist dem Gesetzgeber eine "Panne" unterlaufen, indem er im UntStFG v. 20.12.1991[3] die Freigrenze des § 9 versehentlich wieder mit "120 000 Deutsche Mark" ausdrückte. Damit wurde die Änderung des § 9 durch das StEuglG mit Wirkung ab einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft wieder aufgehoben, das nach dem 31.12.2000 begannt (§ 21 Abs. 7 Satz 4). Anders ausgedrückt war die im StEuglG enthaltene Änderung von § 9 nie anzuwenden. Erst im JStG 2008 v. 20.12.2007[4] wurde der "Fehler" bemerkt und richtig gestellt. Gleichzeitig wurde der Freibetrag des § 9 auf 80 000 Euro angehoben. Nach § 21 Abs. 17 sind die Änderungen erstmalig für Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[3] UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 (3874) = BStBl. I 2002, 35.
[4] JStG 2008 v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 218.

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