Rz. 50

[Autor/Stand] Erstmalige Anwendung i.d.R. ab dem Wirtschaftsjahr 2022. § 7 in der Fassung des ATADUmsG v. 25.6.2021[2] ist erstmals für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 beginnen (§ 21 Abs. 4). Entspricht das Wirtschaftsjahr der ausländischen Zwischengesellschaft dem Kalenderjahr, greifen die Änderungen des ATADUmsG somit erstmals für 2022. Da nach dem neuen Recht der Hinzurechnungsbetrag in dem Veranlagungszeitraum gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 als zugeflossen gilt, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endet (s. auch Vor §§ 7–14 AStG Rz. 105), ist ein Hinzurechnungsbetrag bereits 2022 zu erfassen. Unterliegen auch Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft 2021 nach dem "alten Recht" der Hinzurechnungsbesteuerung, kann es 2022 zu einer doppelten Erfassung von Hinzurechnungsbeträgen kommen. Zu den Folgen einer möglicherweise verspäteten Umsetzung der Art. 7 und 8 ATAD in deutsches Recht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 81.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2035 (2042 f.) = BStBl. I 2021, 874.

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