„(4) [1] Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundeszentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. [2] § 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.”

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Keine rechtliche Anerkennung bei Ausbleiben einer Reaktion nach Mitteilung. Ziel der über die Mitteilungen gesammelten Informationen ist u.a., dem BMF bzw. indirekt dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, frühzeitig auf Steuergestaltungen reagieren zu können.[2] Damit liegen den Finanzbehörden bzw. dem Ministerium im Grundsatz Informationen betreffend bestimmte steuerlich relevante Sachverhalte bereits deutlich früher vor und diese werden deutlich früher inhaltlich überprüft, als dies im regulären Besteuerungsverfahren der Fall ist. Vor diesem Hintergrund stellt § 138j Abs. 4 AO klar, dass das Ausbleiben einer Reaktion durch das BZSt, die Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer Steuergestaltung keine rechtliche Anerkennung impliziert. Insbesondere können hieraus keine Schlüsse auf die steuerrechtliche Zulässigkeit dieser Steuergestaltung gezogen werden.[3] Die Mitteilung soll kein schützenswertes Vertrauen des Nutzers oder Intermediärs im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Steuergestaltung begründen.[4] Diese Einseitigkeit der Mitteilungspflicht nach §§ 138d ff. AO ist erheblicher Kritik ausgesetzt.[5]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Verstoß gegen die Kooperationsmaxime und das Transparenzgebot. Die Finanzverwaltung verstößt durch das Ausbleiben einer Reaktion auf die Mitteilung des Steuerpflichtigen gegen die im Verhältnis von Steuerpflichtigem und Behörde grundsätzlich geltende Kooperationsmaxime bzw. das Transparenzgebot.[7] So trägt der Steuerpflichtige – trotz Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden – das Risiko, dass eine Steuergestaltung nachträglich als unzulässig eingestuft wird.

 

Rz. 23– 30

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 2, vgl. § 138j AO Anh. 1 Rz. 3.
[3] Kritisch hierzu Welzer/Dombrowski, FR 2019, 360 (368).
[5] Vgl. Münch in H/H/Sp, § 138j AO Rz. 33 f. (Stand: August 2021). Siehe ausführlich zum Verhältnis der Mitteilungspflicht und der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Kruse, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen und verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, insbes. 139 ff., 227 ff., 244 ff.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[7] Vgl. ganz zutreffend Spatscheck/Spilker, DB 2020, 1420 (1422).
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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