Rz. 2114

[Autor/Stand] Eintritt und Ausscheiden von Poolmitgliedern. Umstrukturierungen im Konzern, Unternehmenszukäufe und -verkäufe sowie Änderungen der konzerninternen Funktionsverteilung können dazu führen, dass neue Mitglieder in bestehende Umlageverträge eintreten und/oder bisherige Poolmitglieder ausscheiden. Während sich für neu hinzutretende Poolmitglieder die Frage nach einer Eintrittszahlung als Abgeltung für den Ad-hoc-Zugang zu den bis zum Eintritt im Pool geschaffenen materiellen und immateriellen Vermögenswerten stellt, können im Falle des vorzeitigen Austritts Kompensationsansprüche sowohl des Ausscheidenden als auch der verbleibenden Poolmitglieder bestehen.

 

Rz. 2115

[Autor/Stand] Eintrittszahlungen. Verbundene Unternehmen, die sich nach Abschluss eines Kostenumlagevertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt einem Kostenpool anschließen, haben gem. Tz. 4.1. Abs. 1 VWG-Umlage[3] eine Eintrittszahlung (sog. "Buy-in-Payment") zu leisten, soweit sie von den in der Vergangenheit durch den Pool entwickelten Ergebnissen ad hoc profitieren. Dies kann bspw. im Rahmen eines F&E-Pools der Fall sein, der bereits vor Eintritt des neuen Poolmitglieds materielle oder immaterielle Vermögenswerte bzw. Know-how entwickeln konnte, deren Zugang sich das neue Poolmitglied im Rahmen der Eintrittszahlung erkauft.[4] Im Dienstleistungssektor haben Eintrittszahlungen hingegen eine nur untergeordnete Bedeutung[5]; die VWG-Umlage sowie die OECD lehnen eine Eintrittszahlung bei verwaltungsbezogenen Leistungen sogar gänzlich ab.[6] Die OECD begründet dies damit, dass Dienstleistungen nicht zur Schaffung eines Vermögenswerts oder Rechts führen, sondern vielmehr durch die Poolmitglieder laufend in Anspruch genommen werden können und der Dienstleistungsempfang infolgedessen durch die – auf einen bestimmten Zeitraum bezogene – Kostenumlage vollumfänglich vergütet wird.[7] Dieser Auffassung kann indessen nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Zum einen hat sich die dem Pool beitretende Konzerngesellschaft bis zum Zeitpunkt ihres Eintritts nicht an den Aufwendungen des Pools zur Schaffung der Voraussetzungen zur Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beteiligt. Zum anderen können auch im Dienstleistungsbereich verwertbare und "speicherbare" Vorleistungen erbracht werden, die eine Eintrittszahlung unter Fremdvergleichsgesichtspunkten rechtfertigen.[8] Zu denken ist etwa an Gutachten im Rahmen von Projektanalysen sowie die Erstellung von Vertragsentwürfen und Studien, wie zB Standort-, Markt- oder Produktanalysen.

 

Rz. 2116

[Autor/Stand] Höhe der Eintrittszahlungen. Als besonders schwierig erweist sich die Frage der Bewertung der Eintrittszahlung. Die Eintrittszahlung hat sich nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs am Wert der vorhandenen Projektergebnisse im Zeitpunkt des Beitritts des neuen Poolmitglieds auszurichten. Darüber hinaus hat sie den erwarteten Nutzen der beitretenden Konzerngesellschaft aus der Verwertung der vorhandenen Ergebnisse des Pools zu berücksichtigen. Dieser zukünftige Nutzen ist allerdings nur schwer quantifizierbar. In der Verrechnungspreispraxis wird daher auf die Kostenaufschlagsmethode zurückgegriffen, wobei nur solche Kosten berücksichtigungsfähig sind, die ein ordentlicher Geschäftsleiter in einer vergleichbaren Situation als erforderlich ansehen würde. Bringt das beitretende Mitglied eigene Projektergebnisse in den Pool ein, die im Interesse, zum Nutzen und zum Vorteil der bisherigen Poolmitglieder sind, können die ggf. daraus resultierenden Ausgleichszahlungen an das leistende Mitglied und die von ihm ggf. zu entrichtende Eintrittszahlung miteinander verrechnet werden. Dies führt letztlich zur Verrechnung eines Spitzenausgleichs.[10] Bringt der Eintretende einen annähernd gleichen Wissensstand wie die bisherigen Poolmitglieder in den Pool mit ein, scheidet dagegen ein Ausgleich aus.[11]

 

Rz. 2117

[Autor/Stand] Höhe der Austrittszahlungen. Neben Eintrittszahlungen sehen die VWG-Umlage in bestimmten Fällen Austrittszahlungen (sog. "Buy-out-Payment") bei vorzeitigem Ausscheiden eines Poolmitglieds vor.[13] Austrittszahlungen an die verbleibenden Poolmitglieder sind zu leisten, wenn der Austritt des Poolmitglieds zu einer identifizierbaren und quantifizierbaren Verminderung des Werts des dem fortgeführten Umlagevertrag zugrunde liegenden Projekts führt. Dies ist bspw. der Fall, wenn die verbleibenden Poolmitglieder vom Pool entwickelte Rechte an immateriellen Vermögenswerten bzw. halbfertigen Arbeiten oder Kenntnisse, die im Rahmen der bisherigen Poolaktivitäten geschaffen wurden, dem austretenden Poolmitglied überlassen oder abtreten.[14] Im Gegensatz zu Eintrittszahlungen akzeptieren die VWG-Umlage bei dienstleistungsbezogenen Umlageverträgen ausnahmsweise Austrittszahlungen dann, wenn "durch die Dienstleistungen [.. ] Wirtschaftsgüter oder Rechte geschaffen"[15] werden.

Umgekehrt erhält das ausscheidende Poolmitglied eine Austrittszahlung von den verbleibenden Poolmitgliedern, wenn die bisher...

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