Rz. 2067

[Autor/Stand] Gleichgerichtete Interessen. Gem. Tz. 1.2 VWG-Umlage können an einer Poolumlage als Poolmitglieder nur solche Konzernunternehmen teilnehmen, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, dh. sie müssen die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise nutzen.[2] Da im Rahmen des Poolkonzepts zwischen den Poolmitgliedern kein schuldrechtlicher Leistungsaustauch erfolgt, sondern vielmehr die Poolmitglieder mit der Zusammenlegung von Aktivitäten, Ressourcen oder Fähigkeiten gegenseitigen Nutzen ziehen, ist der Teilnehmerkreis zwangsläufig auf Unternehmen beschränkt, die aus den Leistungen für sich selbst Vorteile ziehen.[3] Infolgedessen kommt es nicht zu Leistungsflüssen zwischen den Poolmitgliedern; vielmehr bildet der Pool als Innengesellschaft eine Interessengemeinschaft wirtschaftlich gleichberechtigter Partner. Aufgrund der Forderung nach gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen eignet sich das Poolkonzept eher für den horizontalen Verbund (zB bei einem Pool aus Vertriebsgesellschaften zum Zweck der gemeinsamen Markenentwicklung) als für den vertikalen Verbund (zB bei einem Pool aus Mutter- und Tochtergesellschaften zur Beschaffung einer gemeinsamen Software)[4], da im vertikalen Verbund eher unterschiedliche Interessenlagen bestehen können als im horizontalen Verbund. Ferner dürften Holding- und Patentverwertungsgesellschaften als Poolmitglieder ausscheiden, da sie regelmäßig die Leistungen des Pools nicht in wirtschaftlich gleicher Weise nutzen werden.[5] Allerdings ist auch dies letztlich von den konkreten Leistungsgegenständen des Pools abhängig, auf die bezogen die Art und Weise der Nutzenziehung der (potenziellen) Poolmitglieder zu bestimmen ist.[6]

 

Rz. 2068

[Autor/Stand] Keine Beschränkung auf Unternehmensverbund. Die VWG-Umlage regeln nur die Einkunftsabgrenzung mittels Umlageverträgen und betreffen deshalb nur Unternehmen desselben Unternehmensverbunds. Dies bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedschaft bei (Pool-)Umlagesystemen notwendigerweise ausschließlich verbundenen Unternehmen vorbehalten ist. Tz. 8.12 der OECD-Leitlinien[8] gehen ausdrücklich auf die Einbeziehung auch von unabhängigen Unternehmen in den Pool ein, wobei die OECD-Leitlinien für diesen Fall und bei nicht nur marginaler Beteiligung unabhängiger Unternehmen aus dem gegebenen inneren Vergleich der vertraglichen Regelungen die Vereinbarkeit mit dem Fremdvergleichsgrundsatz ableiten.[9] Da der Interessengegensatz allein durch die Einbeziehung in den Pool nicht berührt wird und nur aufgrund dessen kein Nahestehen des fremden dritten Vertragspartners i.S. von § 1 Abs. 2 (Anm. 501 ff.) begründet wird, kommen die VWG-Umlage bezogen auf den unverbundenen Vertragspartner nicht zur Anwendung.[10] Dass sich auch unabhängige Unternehmen zu einem Pool zusammenschließen können, bedarf angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit keiner näheren Erläuterung.[11] Auch insoweit sind die VWG-Umlage nicht einschlägig.

 

Rz. 2069

[Autor/Stand] Abgrenzung zu reinen Auftragnehmern. Da der Teilnehmerkreis bei Poolumlagen auf Unternehmen beschränkt ist, die aus den Leistungen für sich selbst Vorteile ziehen, stehen reine Auftragnehmer, die lediglich Leistungen im Interesse der Poolmitglieder erbringen, ohne die Ergebnisse selbst zu nutzen oder zu verwerten, außerhalb des Pools.[13] Ihre Leistungen an den Pool, der in diesem Fall als sog. Nachfragepool auftritt,[14] sind zu Fremdpreisen im Wege der Einzelabrechnung (zB mit Hilfe der Preisvergleichs- oder Kostenaufschlagsmethode) zu verrechnen.[15] Gleiches gilt für Poolmitglieder, die Leistungen im Interesse des Pools bzw. anderer Poolmitglieder erbringen, ohne die Ergebnisse selbst zu nutzen oder zu verwerten (Anm. 2072).[16] Gem. Tz. 1.4. Abs. 2 VWG-Umlage kann dem Nachfragepool ein nach Art und Umfang bestimmter Anspruch eingeräumt werden, Leistungen selbst abzurufen oder dem leistungserbringenden Unternehmen Aufträge zu erteilen. Werden diese Leistungen, die poolexterne Auftragsleistungen darstellen, mit Hilfe der Kostenaufschlagsmethode abgerechnet, sollte der zu verrechnende Gewinnaufschlag in einer Bandbreite zwischen 5 % und 10 % liegen (Anm. 760).

 

Rz. 2070

[Autor/Stand] Transferprobleme. Teilnehmer am Umlageverfahren sollten nur Gesellschaften in solchen Ländern sein, deren Steuerbehörden Umlagezahlungen auch akzeptieren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Konzerngesellschaften in Ländern, die aufgrund steuerlicher oder devisenrechtlicher Vorschriften keine Umlagezahlungen leisten dürfen, keine Vertragspartner werden sollten. Letztlich sind die jeweils restriktivsten nationalen Anforderungen an Umlageverträge entscheidend, so dass aus steuerplanerischer Sicht eine bewusste Selektion der Unternehmen vorgenommen werden kann[18], um praktische Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung von Umlagezahlungen in Grenzen zu halten. Auf keinen Fall dürfen die anderen Vertragsparteien mit den Kosten bzw. Umlagen belastet werden, die bestimmte Konzerngesellschaften aus steuer- ...

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