Rz. 2721

[Autor/Stand] Rechtslage bis 1991 einschließlich. Der Begriff "Geschäftsbeziehung" war bis einschließlich 1991 in § 1 gesetzlich nicht definiert. Der BFH ging in seinem Urt. v. 30.5.1990 – I R 97/88[2] davon aus, dass der Begriff unter Veranlassungsgesichtspunkten auszulegen sei. Danach sind alle Beziehungen, die ausschließlich durch ein Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Geschäftsbeziehungen. Diese Sichtweise entsprach einerseits der Rspr. zu Zahlungen einer Kapitalgesellschaft auf eine Bürgschaft, die zugunsten eines Gesellschafters versprochen war.[3] Sie wurde andererseits auch von der Finanzverwaltung in Tz. 4.4.1 des BMF-Schreibens v. 23.2.1983[4] übernommen. Sie sollte verhindern, dass die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft aus derartigen Beziehungen abziehbare Betriebsausgaben auslöste.

 

Rz. 2722

[Autor/Stand] Rechtslage ab 1992. Dem Gesetzgeber war diese Sichtweise zu eng. Er fügte durch Art. 17 Nr. 1 StÄndG 1992[6] dem § 1 einen Abs. 4 an und regelte dort den Ausdruck gesetzlich. Die neue Fassung von § 1 Abs. 4 trat am 28.2.1992 in Kraft. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 war die Vorschrift erstmals auf die für den Veranlagungszeitraum 1992 zu erhebende Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie auf die für den Erhebungszeitraum 1992 festzusetzende Gewerbesteuer anzuwenden. Allerdings beinhaltete § 21 Abs. 4 Satz 2 eine rückwirkende Gesetzesänderung, die erst im StOG v. 13.9.1993[7] eingefügt wurde. Nach § 1 Abs. 4 sollte eine Geschäftsbeziehung anzunehmen sein, wenn die den Einkünften zugrunde liegende Beziehung entweder beim Stpfl. oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde. Im Ergebnis war damit allerdings nichts gewonnen. Die Formulierung schloss nicht aus, dass der BFH an seiner o.g. Rspr.[8] festhielt und alle privat bzw. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Ereignisse aus dem Anwendungsbereich des § 1 ausklammerte, weil sie schon nach allgemeinen Grundsätzen die Einkünfte nicht mindern durften.

Die Problematik wird deutlich, wenn man sich den Fall vorstellt, dass eine ausländische Konzernmuttergesellschaft, die auch die Beteiligungen an deutschen Tochtergesellschaften hält, eine Unternehmensgruppe erwirbt und den Kaufpreis durch ein Bankenkonsortium fremdfinanziert. Das Bankenkonsortium verlangt, dass alle Tochtergesellschaften ihr Vermögen zur Sicherung der Kaufpreisschuld übereignen. Unterstellt man, dass die entsprechenden Sicherungsübereignungen seitens der deutschen Tochtergesellschaften ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, so stellt sich die Frage, ob die Konzernmuttergesellschaft dafür den Tochtergesellschaften eine Avalprovision hätte versprechen müssen, die im Fall des Nichtversprechens eine Einkünftekorrektur gem. § 1 auslöst. Die logische Folge einer Einkünftekorrektur gem. § 1 Abs. 1 ist, dass die Inanspruchnahme des Vermögens der Tochtergesellschaften durch das Bankenkonsortium einen Betriebsausgabenabzug bei den Tochtergesellschaften auslöst. Diese Konsequenz wollte die Rspr. und will auch die Finanzverwaltung in Tz. 4.4.1 des BMF-Schreibens v. 23.2.1983[9] vermeiden. Der BFH hält jedenfalls eine Veranlassung ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis für denkbar, was ggf. eine Geschäftsbeziehung ausschließt.[10]

 

Rz. 2723

[Autor/Stand] Steuervergünstigungsabbaugesetz. Im StVergAbG v. 16.5.2003[12] wurde § 1 Abs. 4 noch einmal geändert. Nunmehr ist Geschäftsbeziehung i.S. des Abs. 1 und 2 jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und die – wie vorher – entweder beim Stpfl. oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder im Falle eines ausländischen Nahestehenden dann anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde. Die Änderung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urt. v. 29.11.2000 – I R 85/99.[13] Das Urteil liegt auf der Linie der o.g. Rspr. (vgl. Anm. 2721 ff.). Zu dem Urteil hat die Finanzverwaltung ein Nichtanwendungsschreiben[14] erlassen. Nach der Gesetzesbegründung[15] soll eine schuldrechtliche Beziehung auch dann Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 und 2 sein, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Die Gesetzesänderung bedeutet einen Systembruch. Die Auslegung der Einkünftekorrekturvorschriften wird von dem Veranlassungsgrundsatz geprägt. § 1 Abs. 4 verlässt nunmehr diesen Grundsatz und orientiert sich plötzlich am Zivilrecht. Es wird die Möglichkeit eröffnet, der Sache nach schuldrechtliche Beziehungen mit dem Ziel in den Gesellschaftsvertrag zu verlagern, die Anwendung von § 1 auszuschließen. Es bleibt unberücksichtigt, dass eine "private Veranlassung" nicht zwangsläufig schuldrechtlicher Natur sein muss. Umgekehrt hat die Annahme schuldrechtlicher Beziehungen zur Folge, dass die Inanspruchn...

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