Rz. 2315

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehung oder ausschließliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Die Frage der Verrechnung einer angemessenen Avalvergütung ("Avalprovision") für die Gewährleistung der vorstehend dargestellten Finanzierungsunterstützungen geht zunächst dahin, ob dem Grunde nach eine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 zwischen den verbundenen Unternehmen (z.B. der Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft) begründet wird, welche fremdüblich abzurechnen ist (Anm. 2204 ff.). Nur wenn die Frage der Verrechnung einer solchen Gebühr dem Grunde nach bejaht wird, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, wie die Vergütung der Höhe nach (Anm. 2218 ff.) zu bestimmen ist. Besteht dagegen die Veranlassung ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis, so kann einerseits keine Vergütung für das Versprechen der Sicherheitsleistung angesetzt werden. Andererseits kann im Falle der Inanspruchnahme die dann eintretende Vermögensminderung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Verrechnung einer Avalvergütung dem Grunde nach ist die Geschäftsbeziehung von einem reinen Gesellschafterbeitrag, d.h. einer durch das Gesellschaftsverhältnis motivierten Beziehung, abzugrenzen. Lediglich dann, wenn eine Geschäftsbeziehung i.S. einer schuldrechtlichen Beziehung vorliegt, kann eine Avalvergütung verrechnet werden. Unter eine schuldrechtliche Beziehung gem. § 1 Abs. 4 fallen dabei alle vertraglichen wie auch gesetzlichen Rechtsverhältnisse, soweit sie im 2. Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) geregelt sind. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt demgegenüber vor, wenn sie durch das Nahestehen der Steuersubjekte erst begründet bzw. ermöglicht wird (Anm. 2746).[2] Nach der Rspr. des BFH, kann es für die Annahme einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht auf die ausgewählte "äußere Form" ankommen.[3] Im Allgemeinen liegt damit eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis immer dann vor, wenn die Beziehung ihren Grund innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses hat und das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter regelt. Werden in diesem Zusammenhang Finanzmittel an eine ausländische Tochtergesellschaft vergeben und dienen diese Finanzmittel dazu, die Tochtergesellschaft mit einer "funktionsgerechten Kapitalausstattung" zu versehen, liegt nach Auffassung des BFH keine Geschäftsbeziehung vor (Anm. 2205).[4]

 

Rz. 2316

[Autor/Stand] Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Avalvergütung für die Übernahme einer Bürgschaft bzw. einer harten Patronatserklärung immer dann zum Ansatz zu bringen, wenn eine solche auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre. Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn die Bürgschaft dem begünstigten Schuldner einen Vorteil bringt, insbesondere eigene Finanzierungskosten erspart werden.[6] Im Ergebnis verfolgt die Finanzverwaltung damit eine weite Auslegung des Begriffs der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Finanzierungsunterstützung. Dies führt dazu, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der Gewährung einer solchen Finanzierungsunterstützung regelmäßig den Ansatz einer Avalvergütung verlangt.[7] Wurde eine Avalvergütung nicht abgerechnet, versucht die Finanzverwaltung – insbesondere in Betriebsprüfungen – eine Einkünftekorrektur gem. § 1 Abs. 1 durchzuführen.

 

Rz. 2317

[Autor/Stand] Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung. Die vorstehend dargestellte Auffassung der Finanzverwaltung ist zu undifferenziert und daher abzulehnen. Dies gilt bereits deswegen, weil die Muttergesellschaft über die Anteile an ihrer Tochtergesellschaft verfügt und daher auf Grund ihrer beherrschenden Gesellschafterstellung das Risiko eines Schuldnerausfalls – insbesondere durch entsprechende "Kapitalisierungs"-Maßnahmen – selbst minimieren kann. Wenn auf Grund solcher rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft kein praktischer Anwendungsraum für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft besteht, ist die Verrechnung einer Avalprovision nicht gerechtfertigt.[9] Mit einer analogen Begründung hat auch der BFH bei der Darlehensgewährung einer Mutter- an ihre Tochtergesellschaft entschieden, dass die Hingabe von Sicherheiten durch die Tochtergesellschaft nicht erforderlich ist (Anm. 2314).[10] Denn die Muttergesellschaft kann – rechtlich und tatsächlich – die Tochtergesellschaft dahin gehend beeinflussen, dass diese das Darlehen zurückzahlt.[11] Dies muss bei der Gewährung von Stützungsmaßnahmen in Form von Garantien, Bürgschaften und Patronatserklärungen ebenso gelten. Auch hier kann die Muttergesellschaft einen solchen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben, dass es zu einer Inanspruchnahme nicht kommt. Daher scheidet die Verrechnung einer Avalprovision bei Stützungsmaßnahmen der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft bereits dem Grunde nach aus.[12] Andernfalls müsste die Inanspruchnahme der Muttergesellschaft aus ...

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