Rz. 1

[Autor/Stand] Rechtsentwicklung. Die Vorschriften zur Preisanpassungsklausel, die durch das UntStRefG 2008[2] in das AStG eingefügt wurden, waren zunächst in § 1 Abs. 3 Sätze 11, 12 verortet.[3] Sie blieben sodann bis zur Reform durch das AbzStEntModG[4] im Jahr 2021 unverändert. Mit dem AbzStEntModG[5] wurden die Verrechnungspreisregeln in § 1 umfangreich überarbeitet und neu strukturiert. Im Zuge dessen wurde der bisherige § 1 Abs. 3 in mehrere Absätze aufgegliedert und die Vorschriften zur Preisanpassungsklausel wurden in einen eigenständigen Paragrafen, nämlich in § 1a, überführt, womit § 1 übersichtlicher und besser lesbar wurde. Die Preisanpassungsklausel wurde dabei in Teilen modifiziert und inhaltlich an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst;[6] gleichzeitig wurde sie durch die Verortung in einem eigenständigen Paragrafen besser sichtbar.[7]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Wesentliche Änderungen infolge der Reform durch das AbzStEntModG. § 1a Sätze 1, 2 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen der vorherigen Regelung aus § 1 Abs. 3 Sätze 11, 12 a.F. Die Sätze 3–6 enthalten dagegen Vorgaben, die im alten Recht (überwiegend) keine Entsprechung haben, womit der Gesetzgeber dem Rechtsanwender mehr Orientierung gibt. Insgesamt haben sich durch das AbzStEntModG[9] im Vergleich zur vorherigen Rechtslage v.a. die folgenden Änderungen ergeben:

  • Die frühere Regelung bezog sich auf immaterielle Wirtschaftsgüter, während die Neuregelung begrifflich auf immaterielle Werte abstellt.
  • Im bisherigen Recht kam die Preisanpassungsklausel nur zur Anwendung, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile Gegenstand der Geschäftsbeziehung waren. Nach der Neuregelung ("immaterielle Werte oder Vorteile") genügt auch die alleinige Übertragung oder Überlassung eines wesentlichen immateriellen Werts, da nicht erforderlich ist, dass auch gleichzeitig immaterielle Vorteile mit übergehen müssen.[10]
  • Der Beobachtungszeitraum, in dem eine "erhebliche Abweichung" festzustellen ist, wurde von zehn auf sieben Jahre verkürzt.
  • In § 1a Satz 3 wurde erstmals gesetzlich definiert, unter welchen Umständen von einer "erheblichen Abweichung" auszugehen ist.
  • In § 1a Satz 6 wurden insgesamt drei Escape-Klauseln kodifiziert.
  • Einige Vorgaben, die bislang nur aus der Funktionsverlagerungsverordnung zu entnehmen waren, wurden in das Gesetz aufgenommen (dies betrifft etwa die Ausnahme aus § 1a Satz 6 Nr. 3, die zuvor in § 9 der FVerlV angelegt war).
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912.
[3] Vgl. dazu ausführlich Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2007, 1654; Schwenke in Schaumburg/Piltz, Grenzüberschreitende Gesellschaftsstrukturen im Internationalen Steuerrecht, Bd. 34, 2010, S. 116; Baumhoff/Liebchen in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen5, Tz. 4.201.
[4] Vgl. Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntmodG) v. 2.6.2021, BGBl. I 2021, 1259.
[5] Vgl. AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl. I 2021, 1259.
[6] Vgl. Hörster, NWB 2021, 1658.
[7] Im Referentenentwurf zum ATAD-UmsG (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2035) war in § 1a noch eine Regelung betreffend Finanzierungsbeziehungen vorgesehen; vgl. dazu Schaus/Friedrich, IStR 2020, 827; Greinert/Karnath, DB 2020, 1869. Die Preisanpassung sollte dagegen in einem neuen § 1b verortet werden. Da die Regelung betreffend Finanzierungsbeziehungen nicht umgesetzt wurde, wurde die Preisanpassungsklausel in § 1a geregelt.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022
[9] Vgl. AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl. I 2021, 1259.
[10] Vgl. Kahle, StuB 2022, 378; Stein/Schwarz/Rieder, GmbHR 2021, 590; Rasch, IWB 2020, 310.

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