Rz. 30

[Autor/Stand] Unternehmen mit inländischem Sitz oder Ort der Geschäftsleitung. Betroffen sind damit alle Unternehmen, die i.S.d. § 11 AO ihren Sitz oder i.S.d.§ 10 AO den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Als Unternehmen wird jede selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit unabhängig von ihrer Rechtsform verstanden, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.[2]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Verpflichtung für inländische Konzernobergesellschaften. Primär besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines CbC-Reports für inländische Konzernobergesellschaften, wenn durch sie freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ein Konzernabschluss erstellt wird, welcher mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst, im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens Umsätze i.H.v. 750 Mio. Euro auf konsolidierter Basis (Außenumsätze) erwirtschaftet wurden und das inländische Unternehmen nicht in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Aufstellungspflichten Konzernabschluss. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für deutsche Mutterunternehmen kann sich dabei aus den nationalen Regelungen des HGB bzw. des PublG ergeben. Für eine deutsche Kapitalgesellschaft als Mutterunternehmen des Konzerns ergibt sich die Pflicht zur Konzernabschlusserstellung im Grundsatz aus §§ 290 ff. HGB (sog. HGB-Konzernrechnungslegungspflicht). Gleiches gilt für die den Kapitalgesellschaften gem. § 264a HGB gleichgestellten Personengesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben. Eine Konzernrechnungslegungspflicht gilt ferner für Einzelunternehmen und Personengesellschaften an einer Konzernspitze, die von den §§ 290 ff. i.V.m. § 264a HGB nicht erfasst sind, sofern sie die in § 11 Abs. 1 PublG genannten Größenkriterien überschreiten (Konzernrechnungslegungspflicht nach PublG).[5] Darüber hinaus regelt § 315e Abs. 1 und Abs. 2 HGB für kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.v. § 264d HGB[6] die (zwingende) Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS-Grundsätzen, welche an die Stelle der HGB-Konzernrechnungslegungspflicht tritt. Darüber hinaus eröffnet § 315e Abs. 3 HGB den nach den §§ 290 ff. HGB konzernabschlussverpflichteten Mutterkapitalgesellschaften ein Wahlrecht, anstelle eines HGB- einen IFRS-Konzernabschluss zu erstellen.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Freiwilliger Konzernabschluss. Eine Pflicht zur Erstellung eines CbC-Reports ergibt sich nicht nur im Fall bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (vgl. Anm. 32). Denn ausweislich des Wortlautes in § 138a Abs. 1 Satz 1 AO ("Konzernabschluss aufstellt") genügt es, wenn bei bestehender Konzernstruktur tatsächlich ein Konzernabschluss aufgestellt wird, auch wenn es eine rechtliche Verpflichtung hierfür nicht gibt.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Übermittlungspflicht an das BZSt. Die Rechtsfolge bei Vorlage der in § 138a Abs. 1 Satz 1 AO genannten Tatbestandsmerkmale ist zunächst die Pflicht zur Erstellung des CbC-Reports (Einzelheiten hierzu vgl. Anm. 40 ff.) sowie die korrespondierende Pflicht zur Übermittlung dieses länderbezogenen Berichts an das BZSt (Einzelheiten hierzu vgl. Anm. 96 ff.).

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Grenzüberschreitender Bezug notwendig. Der CbC-Report ist nur bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs zu erstellen, wenn in den Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte einbezogen wird. Im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 AO wird ein ausländisches Unternehmen definiert als ein Unternehmen, das über Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Ausland verfügt. Der Betriebsstättenfall erfasst nur solche Einrichtungen, die tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen werden.[10]

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Einzubeziehende Konzernuntereinheiten. Ausgehend von dem Wortlaut in § 138a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der für die Anwendungsvoraussetzungen (hierzu siehe Anm. 8–11) auf "die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse" abstellt, sind in den CbC-Report nur solche Konzernuntereinheiten einzubeziehen, die auch für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen werden. Dabei kann es sich nur um Konzernuntereinheiten handeln, die im Wege der Vollkonsolidierung (§ 300 HGB) im Konzernabschluss Berücksichtigung gefunden haben, da nur eine solche Auslegung den in § 138a AO zum Ausdruck kommenden Konzernaufbau mit einer einzigen Gesellschaft an der Konzernspitze gerecht wird. Vom CbC-Reporting umfasst werden somit Unternehmen, auf welche durch die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender Einfluss i.S.d. § 290 Abs. 1 und 2 HGB ausgeübt werden kann. Unternehmen, die in den Konzernabschluss tatsächlich nicht einbezogen werden, weil sie gem. § 296 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags...

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