„(1) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. [2] Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bun deszentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen Registriernummer an die Generalzolldirektion. [3] Die Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch die Generalzolldirektion. [4] Die Ergebnisse der Auswertung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen mit.”

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Auswertung der Mitteilungen durch BZSt und Generalzolldirektion. § 138j AO regelt den Umgang der Behörden mit den Mitteilungen gem. §§ 138d ff. AO. Nach § 138j Abs. 1 AO obliegt dem BZSt grundsätzlich die Auswertung der zugegangenen Mitteilungen. Sofern die mitgeteilten Steuergestaltungen (auch) Steuern betreffen, die von Zollbehörden verwaltet werden, sind diese durch die Generalzolldirektion auszuwerten. In welcher Weise oder mit welchem Ziel die Mitteilungen auszuwerten sind, geht weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung hervor.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mitteilung an das BMF. BZSt und Generalzolldirektion haben die Ergebnisse ihrer Auswertungen dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Nach der Begründung soll dies grundsätzlich keine personenbezogenen Daten der Intermediäre, der Nutzer und anderer an der Steuergestaltung beteiligter Personen umfassen. Das Ministerium soll die Auswertungen durch das BZSt und die Generalzolldirektion dahingehend prüfen, ob Anlass für gesetzgeberische Maßnahmen oder Verwaltungsvorschriften besteht.[3]

 

Rz. 4– 10

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[3] RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 50, vgl. § 138j AO Anh. 1 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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