Rz. 2111

[Autor/Stand] Finanzierung der Poolaktivitäten über Vorauszahlungen. Geht man davon aus, dass – dem Poolgedanken folgend – die umlagerelevanten (Voll-)Kosten auf Istkostenbasis abzurechnen sind (Anm. 2082), so ist es ausreichend, wenn während des Geschäftsjahres aus abrechnungstechnischen Gründen Vorauszahlungen geleistet werden oder eine vorläufige Abrechnung auf Basis von Plankosten erfolgt.[2] Diese Vorauszahlungen werden in der Praxis idR. monatlich oder vierteljährlich geleistet. Am Ende des Geschäftsjahres werden dann die Plankosten den Istkosten gegenübergestellt, so dass etwaige Differenzen zwischen den Poolpartnern auszugleichen sind.[3] Die VWG-Umlage sehen unter Tz. 3.4. ein solches Procedere ausdrücklich vor. Die Endabrechnung soll zeitnah bis zur Aufstellung der Bilanz jedes Abrechnungsjahres erfolgen.

Alternativ zur Finanzierung der Poolaktivitäten über Vorauszahlungen seiner Mitglieder käme selbstverständlich auch jede andere Form der Eigen- oder Fremdfinanzierung der umlagerelevanten Kosten in Betracht.[4] Im Hinblick auf eine (Anfangs-)Dotation des Pools wäre hier zu beachten, dass die Beteiligung jedes einzelnen Poolmitglieds dem zugrunde gelegten Umlageschlüssel entsprechen sollte und dass spätere Anpassungen des Umlageschlüssels Ausgleichszahlungen begründen können. Eine etwaige Fremdfinanzierung lässt sich u.E. mit dem Charakter des Pools als eine im Rechtsverkehr nicht auftretende und damit weder Rechte noch Pflichten begründende Innengesellschaft nicht vereinbaren (Anm. 2073). Gleichwohl ist ein Pool mit Domizil in Deutschland als BGB-Gesellschaft grundsätzlich rechtsfähig, so dass eine Fremdfinanzierung rechtlich möglich wäre, dann allerdings läge keine reine Innengesellschaft mehr vor. In diesem Fall ist der Pool von etwaigen Risiken und von den Finanzierungskosten freizuhalten. Letztere gehen in die umzulegende Kostenbasis ein.

 

Rz. 2112

[Autor/Stand] Bestimmung der Währung. Weder in den Verwaltungsanweisungen noch in der Literatur und Rspr. ist geklärt, in welcher Währung die Umlagen zu zahlen sind. Hierzu gibt es keine verbindlichen Regelungen, so dass es den Poolpartnern überlassen bleibt, in der Währung eines der Länder abzurechnen, in dem entweder der Leistende oder die Zahlergesellschaft ihren Sitz hat. Insofern ist die Regelung in Tz. 2.1. Abs. 4 VWG-Umlage, bei der kalkulatorischen Kostenart "Eigenkapitalverzinsung" auf die Währung des Tätigkeitsstaates abzustellen, nicht sachgerecht. Vielmehr kommt es auf die Währung an, auf die sich die Poolpartner vertraglich verständigt haben (Anm. 2093). Wesentlich ist, dass der Pool von etwaigen Währungsrisiken freizuhalten ist.

 

Rz. 2113

[Autor/Stand] Konsequenzen bei verspäteten Umlagezahlungen. Leistet ein Poolpartner zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt entweder nicht rechtzeitig seine Vorauszahlungen oder nach Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig seine Ausgleichszahlung, so sollte eine marktübliche Verzinsung der entsprechenden Forderung erfolgen.[7]

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[2] Ebenso BMF v. 30.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 14/99 – VWG-Umlageverträge, BStBl. I 1999, 1122 – Tz. 3.4, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 101 ff., sowie Kuckhoff/Schreiber, IStR 2000, 374.
[3] So auch Runge in FS Haas, S. 300.
[4] Vgl. hierzu auch Kaminski in Grotherr, Handbuch der internationalen Steuerplanung3, S. 724.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[7] Gl.A. Engler/Reinert in V/B/E, Verrechnungspreise4, N Rz. 376; Kaminski in Grotherr, Handbuch der internationalen Steuerplanung3, S. 724.

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