Rz. 2073

[Autor/Stand] Qualifikation als Innengesellschaft. Die Poolmitglieder bilden auf Grundlage der Kostenteilungsvereinbarung, vorbehaltlich einer anderweitig getroffenen Rechtsformwahl, eine Innengesellschaft in Gestalt einer BGB-Gesellschaft; dies deshalb, weil die Innengesellschaft keinen Erwerbszweck verfolgt bzw. keine Gewinnerzielungsabsicht hat.[2] Bei den Umlagevereinbarungen nach dem Poolkonzept handelt es sich quasi um einen innerbetrieblichen Vorgang durch Auslagerung eigener Kosten für gemeinsame Leistungen bzw. Leistungsprojekte; ein schuldrechtlicher Leistungsaustausch zwischen verbundenen Poolpartnern findet somit nicht statt. Der Pool erbringt gegenüber seinen Mitgliedern (gesellschaftsrechtlich/innerbetrieblich bedingte) Eigenleistungen im Gegensatz zu (schuldrechtlich bedingten) Fremdleistungen.[3]

 

Rz. 2074

[Autor/Stand] Non-Profit-Innengesellschaft. Entsprechend dem Poolkonzept verfolgen mehrere verbundene Unternehmen als gleichberechtigte Partner im gemeinsamen Interesse, bei gemeinschaftlichem Risiko und bei gemeinschaftlicher Ertragschance den gemeinsamen Zweck, Leistungen zu generieren und unentgeltlich zu nutzen oder zu verwerten.[5] Der Pool übt hierbei lediglich eine Hilfsfunktion seiner Mitglieder aus und stellt insoweit eine "Non-Profit-Innengesellschaft" dar.[6] Dies bedeutet, dass der Pool weder unternehmerische Chancen wahrnimmt, noch unternehmerische Risiken trägt. Es ist eben diese fehlende Risikoposition, aufgrund derer eine Risikoprämie in Gestalt eines Gewinnzuschlags weder erforderlich noch gerechtfertigt wäre (Anm. 2088).[7]

 

Rz. 2075

[Autor/Stand] Keine Mitunternehmerschaft oder Betriebsstätte. Mit der Hervorbringung bloßer Eigenleistungen und der Nutzung bzw. Verwertung dieser Leistungen auf eigene Rechnung der Mitglieder verwirklicht der Pool keinen Einkünfteerzielungstatbestand nach § 2 Abs. 1 EStG iVm. § 38 AO, da es mit der Absicht der Einkünfteerzielung an dem für Ertragsteuerzwecke grundlegenden Tatbestandsmerkmal fehlt. Konkret für die gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mangelt es dieser reinen Hilfsgesellschaft an der Gewinnerzielungsabsicht, ohne die eine eigengewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 EStG nicht gegeben ist. Insofern liegt auch steuerlich – bezogen auf die anteilig umgelegten Kosten – originärer Aufwand des jeweiligen Poolmitglieds vor.

Da eine gewerbliche Mitunternehmerschaft nicht gegeben ist, deren Betriebsstätte(n) dem jeweiligen Poolmitglied anderenfalls als eigene Betriebsstätte(n) zuzurechnen wären, kann es im Hinblick auf die Begründung einer Betriebsstätte für das jeweilige Poolmitglied nur auf die jeweilige eigengewerbliche Tätigkeit – außerhalb des Pools als Hilfsgesellschaft – ankommen. Selbst wenn man für Zwecke des § 12 Abs. 1 Satz 1 AO noch eine feste Geschäftseinrichtung unterstellen könnte, weil der Pool in der Praxis regelmäßig bei einem Poolmitglied angesiedelt wird, dürfte – jedenfalls bezogen auf die anderen Poolmitglieder – keine Verfügungsmacht über diese feste Geschäftseinrichtung bestehen. Der BFH stellt für die Begründung einer Betriebsstätte letztlich entscheidend darauf ab, "ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse ‘Verwurzelung’ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt".[9] Von einer solchen intensiven Anbindung des jeweiligen Poolmitglieds – i.S. einer "Verwurzelung" – an das Domizil des Pools kann nicht die Rede sein, zumal schon deshalb nicht, weil keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Mit der gleichen Begründung ist auch das Urteil des BFH v. 24.8.2011[10] vorliegend nicht einschlägig, mit dem der BFH – soweit ersichtlich erstmals – aufgrund eines langfristigen Managementvertrags die Verfügungsmacht des Auftraggebers über die feste Geschäftseinrichtung des Auftragnehmers (Managementgesellschaft) bejaht hat.[11]

Abkommensrechtlich muss zunächst festgestellt werden, dass die gemäß nationaler Definition (§ 12 AO) unabdingbare Verfügungsmacht von eher geringerer Bedeutung für die Betriebsstättenbegründung ist, weil die faktische Nutzung einer Einrichtung ("an der die Tätigkeit [.. ] ausgeübt wird") und damit letztlich die bloße Anwesenheit zur Bewirkung der geschuldeten Leistungserbringung betriebsstättenbegründend (bei hinreichender Dauerhaftigkeit) sein kann.[12] Allerdings übt der Pool lediglich Hilfsfunktionen seiner Mitglieder aus, die jedenfalls dann keine Betriebsstätte begründen, wenn sie vom Negativkatalog vorbereitender und Hilfstätigkeiten des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA erfasst werden.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[2] Vgl. Tz. 8.3 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionplans v. 5.10.2015; BMF v. 30.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 14/99 – VWG-Umlageverträge, BStBl. I 1999, 1122 – Tz. 1.1 Abs. 2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisun...

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