Rz. 144
[Autor/Stand] Inhalt der Regelung. Satz 5 (Satz 4 a.F.) regelt den Zeitpunkt der Auszahlung des Erstattungsbetrags. Hiernach wird der zu erstattende Betrag nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. Eine Ausnahme kann insoweit jedoch nach Satz 6 bestehen.
Rz. 145
[Autor/Stand] Grundsatz der Nicht-Verzinsung und Ausnahmen. Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO). Eine Ausnahme besteht allerdings bei einer Erstattung gem. § 50g EStG (§ 50d Abs. 1a, vgl. hierzu Anm. 215 ff.). Eine weitere Ausnahme ergibt sich bei Prozesszinsen gem. § 236 AO.
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