a) Verzinsung (Satz 1)

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Verzinsung von Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern besteht für Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG, welche nach dem 31.12.2003 gezahlt werden (Abs. 1a Satz 1). Diese Regelung trägt Art. 1 Abs. 16 der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie[2] Rechnung.[3]

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Antrag gemäß § 50d Abs. 1 i.V.m. § 50g EStG als Voraussetzung. Für den Verzinsungsanspruch in den Fällen des § 50g EStG ist es rechtlich unerheblich, ob weitere Entlastungstatbestände nach § 50d Abs. 1 gleichermaßen erfüllt sind. Die Verzinsung kann dann nicht unter Hinweis auf die andere Rechtsgrundlage abgelehnt werden, weil diese für sich allein gesehen keine Verzinsung erlauben würde. Anderenfalls könnte die Umsetzung der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie in DBA dazu führen, dass die Richtlinien-Vorteile letztlich leerlaufen könnten. Allerdings muss der Vergütungsgläubiger bei Vorliegen verschiedener Entlastungstatbestände seinen Erstattungsantrag zur Erlangung der Verzinsung auch auf § 50d Abs. 1 i.V.m. § 50g EStG stützen.

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Entsprechende Anwendung der allgemeinen Regeln der §§ 233 ff. AO. Die Einzelheiten der Verzinsung in Abs. 1a entsprechen denen der §§ 233 ff. AO und sind diesen (teilweise durch Rechtsgrundverweis) nachgebildet.

b) Beginn und Ende des Zinslaufs (Sätze 2 und 3)

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Zinslauf. Der Zinslauf ist in Satz 2 geregelt. Hiernach beginnt der Zinslauf zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Die Jahresfrist ist in Art. 1 Abs. 16 der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie vorgegeben und weicht deshalb von der 15-monatigen Frist der allgemeinen Regelung des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO ab. Das Erfordernis der Beibringung aller erforderlichen Nachweise fußt auf allgemeinen Ermittlungsprinzipien und entspricht sachlich der Richtlinienregelung, wonach für den Fristbeginn auf den ordnungsmäßigen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben abgestellt wird, die der betreffende Staat billigerweise verlangen kann.[7]

 

Rz. 229

[Autor/Stand] Erforderliche Nachweise. Bei der Erstattung von deutschen Quellensteuern aufgrund des innerstaatlichen Rechts wird es sich vornehmlich um solche auf Lizenzgebühren handeln. Insoweit kommen als Nachweise im Wesentlichen die folgenden Unterlagen in Betracht:

  Lizenzvertrag,
  Oberlizenzvertrag,
  Ansässigkeitsbestätigung,
  Handelsregisterauszüge,
  Bilanzen,
  Gewinn- und Verlustrechnungen,
  Rechnungen als Belege im Fall mündlich geschlossener Verträge,
  Mietverträge,
  Telefonabrechnungen usw.[9]

Wie diese Beispiele zeigen, lässt sich nur im Einzelfall festlegen, welche Nachweise erforderlich sind.[10]

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Abhängigkeit des Beginns des Fristlaufs von der Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Vor diesem Hintergrund steht der Beginn des Zinslaufs mehr oder weniger im Einschätzungsbelieben des Bundeszentralamts für Steuern und ist folglich recht ungewiss.[12] Diese Ungewissheit wird zusätzlich dadurch vergrößert, dass nach der Gesetzesbegründung dabei auch die Missbrauchsregelungen der § 50d Abs. 3, § 50g Abs. 4 EStG und § 42 AO zu beachten sind.[13] Auch die insoweit vorzulegenden Unterlagen dürften zu den erforderlichen Nachweisen gehören.[14] Allerdings dürfte dies nicht dazu führen, dass im Regelfall der Beginn des Zinslaufs mit der Begründung hinausgeschoben werden könnte, dass ein Missbrauch nicht auszuschließen sei. Denn nach der Zins- und Lizenzrichtlinie sind Erstattungspflicht und Beginn der Karenzfrist nur von solchen Angaben abhängig, die der Quellenstaat "billigerweise" verlangen kann (Art. 1 Abs. 16 Satz 1 der Richtlinie). Würde insoweit regelmäßig ein Missbrauch unterstellt und würden danach die Vorlagepflichten ausgerichtet, könnte dies unbillig sein.[15]

 

Rz. 231

[Autor/Stand] Zinslaufbeginn. Der Beginn des Zinslaufs unterliegt folglich einem gewissen Ermessen des Bundeszentralamtes für Steuern, das im Einzelfall entscheidet, ob alle erforderlichen Nachweise vorliegen.[17]

 

Rz. 232

[Autor/Stand] Zinslaufende. Das Ende des Zinslaufs ist in Satz 3 normiert. Hiernach endet der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Dies ist regelmäßig der Tag, an dem der Freistellungsbescheid dem Vergütungsgläubiger oder seinem Bevollmächtigten bekannt gegeben wird (§§ 124 Abs. 1 Satz 1, 122 AO).

c) Änderung der Zinsfestsetzung bei Änderung des Freistellungsbescheids (Sätze 4 und 5)

 

Rz. 233

[Autor/Stand] Änderung der Zinsfestsetzung aufgrund Änderung des Freistellungsbescheides. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern (Satz 4). Die Änderung der Zi...

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