Rz. 156

[Autor/Stand] Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes in § 1 Abs. 3 a.F. und § 1 Abs. 3 bis 3c n.F. Während die gesetzlichen Vorschriften zur vGA (Rz. 22 ff.) und zur verdeckten Einlage (Rz. 28 ff.) den Fremdvergleichsgrundsatz zur Prüfung der gesellschaftlichen Veranlassung nicht definieren, enthält § 1 als einzige Einkünftekorrekturvorschrift im deutschen Steuerrecht eine detaillierte Definition, was unter einem "Fremdvergleich" konkret zu verstehen ist. Dabei enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 eine allgemeine Definition des Fremdvergleichsgrundsatzes, die in den Folgeabsätzen konkreter erläutert wird. Bereits durch das UntStRG v. 14.8.2007[2] wurde § 1 um einen Abs. 3 ergänzt, der die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes beschreibt und – z.B. hinsichtlich der anzuwendenden Verrechnungspreismethoden und der Arten des Fremdvergleichs – konkretisiert.[3] Mit dem AbzStEntModG v. 2.6.2021[4] wurde die Konkretisierung des Fremdvergleichs mit Wirkung ab dem Veranlassungszeitraum 2022[5] neu systematisiert und an die internationalen Entwicklungen auf Ebene der OECD – insbesondere an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien – angepasst.[6] § 1 Abs. 3 beschreibt nun Einzelheiten der Bestimmung von Verrechnungspreisen (Fremdvergleichspreisen) nach dem Fremdvergleichsgrundsatz unter Berücksichtigung einer Funktions- und Risikoanalyse sowie einer Vergleichbarkeitsanalyse.[7] Die Vorschrift wird durch § 1 Abs. 3a ergänzt, der die Bestimmung von Verrechnungspreisbandbreiten, ihre Einengung und die Auswahl eines Wertes innerhalb der Bandbreite regelt.[8] § 1 Abs. 3b widmet sich der Besteuerung von Funktionsverlagerungen[9] und § 1 Abs. 3c beschreibt Einzelheiten der Bestimmung von Verrechnungspreisen i.Z.m. immateriellen Werten.[10] Allen Regelungen ist gemein, dass § 1 an den international gültigen Verrechnungspreisgrundsätzen der OECD auszurichten ist.[11] Da der Fremdvergleichsgrundsatz in § 1 Abs. 1 nur grundlegend definiert ist, aber in den weiteren Absätzen des § 1 näher erläutert wird, wird für die weitere und ausführliche Kommentierung an dieser Stelle auf die Ausführungen zu den Abs. 3 bis 3c verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Licht, Stand: 01.09.2023
[2] Unternehmensteuerreformgesetz v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912.
[3] Vgl. zu Einzelheiten Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2007, 1461 ff.
[4] Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl. I 2021, 1259.
[6] Zu einem Überblick vgl. Bärsch/Ditz/Engelen/Quilitzsch, DStR 2021, 1785 ff.; Rasch, IWB 2021, 441 ff.; Greil/Saliger, ISR 2021, 339 ff.
[7] Zu Einzelheiten siehe auch Puls in W/B/D, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen2, Rz. 4.1 ff.
[8] Zu Einzelheiten siehe auch Baumhoff/Liebchen in W/B/D, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen2, Rz. 5.163 ff.
[9] Zu Einzelheiten siehe Ditz/Greinert in W/B/D, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen2, Rz. 7.1 ff.
[10] Zu Einzelheiten siehe Greinert/Leonhardt in W/B/D, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen2, Rz. 6.557 ff.
[11] Vgl. BT-Drucks. 19/27632, 68; Bärsch/Ditz/Engelen/Quilitzsch, DStR 2021, 1785 (1785).

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