Rz. 1742

[Autor/Stand] Definition und Abgrenzung. Eine nicht nach konkreten Leistungsgegenständen abgrenzbare Dienstleistungskategorie der verrechenbaren, dh. auf schuldrechtlichen Leistungsaustauschbeziehungen basierenden Dienstleistungen stellen die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (Low Value-Adding Services – LVAS) dar. Hierbei handelt es sich um Dienstleitungen, die ein oder mehrere Unternehmen an andere Unternehmen desselben Unternehmensverbunds erbringen und die

  • lediglich unterstützender Natur sind,
  • nicht zum Kerngeschäft des Unternehmensverbundes gehören,
  • nicht den Einsatz einzigartiger und wertvoller immaterieller Wirtschaftsgüter erfordern oder zur Schaffung solcher Wirtschaftsgüter führen, und
  • die nicht die Übernahme oder Kontrolle substanzieller und signifikanter Risiken einbeziehen oder zur Entstehung solcher Risiken führen.[2]

Die Abgrenzung konzerninterner Dienstleistungen mit einer geringen Wertschöpfung von konzerninternen Dienstleistungen mit einer nicht nur geringen Wertschöpfung ist erforderlich, weil die OECD im Rahmen der Maßnahme 10 des BEPS-Programms eine vereinfachte Ermittlung fremdvergleichskonformer Dienstleistungsvergütungen eingeführt hat, die auf der modifizierten Kostenaufschlagsmethode basiert und insb. einen lediglich geringen Gewinnaufschlag zwischen 2 % und 5 % vorsieht.[3] Ein vergleichbarer Ansatz wurde für die EU vom EU-JTPF entwickelt.[4]

Ungeachtet des Vorliegens von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung soll der vereinfachte Ansatz dann nicht zum Tragen kommen, wenn die betreffenden Dienstleistungen auch an unverbundene Dienstleistungsempfänger erbracht werden. In diesem Fall geht die OECD davon aus, dass im Rahmen eines internen Preisvergleichs verlässliche Vergleichswerte zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Dienstleistungsvergütung festgestellt werden können.

 

Rz. 1743

[Autor/Stand] Keine Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Folgende Dienstleistungen sollen keine der Anwendung des vereinfachten Ansatzes zugänglichen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sein:

  • Dienstleistungen, die die Haupttätigkeit des Unternehmensverbunds betreffen;
  • FuE-Dienstleistungen (zB Auftragsforschung oder -entwicklung, vgl. Anm. 1798 ff.);
  • Fertigungs- und Produktionsdienstleistungen (zB Lohnfertigung, vgl. Anm. 1611 ff.);
  • Verkaufs-, Marketing- und Vertriebsdienstleistungen (zB Dienstleistungen eines Kommissionärs oder Handelsvertreters, vgl. Anm. 1649 ff.);
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanztransaktionen;
  • die Gewinnung, Förderung oder die Be- und Verarbeitung von Bodenschätzen;
  • Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen;
  • Dienstleistungen von Führungskräften.[6]
 

Rz. 1744

[Autor/Stand] Beispielhafte Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Die OECD-Leitlinien nennen beispielhaft folgende Konzerndienstleistungen mit geringer Wertschöpfung:

  • Rechnungslegungs- und Prüfungsdienstleistungen;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung;
  • Personaldienstleistungen;
  • Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Zusammenstellung von Daten entsprechend den regulatorischen Anforderungen an das Unternehmen;
  • Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie;
  • Unterstützungsdienstleistungen in den Bereichen interne und externe Unternehmenskommunikation und Public Relations;
  • rechtliche und steuerliche Beratungsdienstleistungen;
  • allgemeine administrative Dienstleistungen unterstützender Art.[8]
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Tz. 7.45 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans v. 5.10.2015.
[3] Vgl. Tz. 7.61 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans v. 5.10.2015, siehe hierzu zB Elbert/Münch, IStR 2015, 341 ff.; Ackermann/Greil, IWB 2015, 3 f.
[4] EU-JTPF, Leitlinien zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, abgedruckt in Schreiber/Nientimp, Verrechnungspreise5, S. 485 ff.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. Tz. 7.47 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans v. 5.10.2015.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[8] Vgl. Tz. 7.49 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans v. 5.10.2015. Die detalliertere Aufstellung des EU-JTPF geht deutlich über den Anwendungsbereich der OECD hinaus, vgl. EU-JTPF, Leitlinien zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, Anhang 1 abgedruckt in Schreiber/Nientimp, Verrechnungspreise5, S. 485 ff. (503 ff.).

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