(1) Allgemeines

 

Rz. 2940

[Autor/Stand] Bedeutung des eigenen Personals. Im Rahmen der betriebsstättenbezogenen Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung kommt dem eigenen Personal des Unternehmens eine herausgehobene Bedeutung zu. Da die Mitarbeiter des Unternehmens Anknüpfungspunkt für die Zuordnung der Personalfunktionen sind, auf deren Grundlage die Zuordnung der Vermögenswerte etc. zu den Betriebsstätten des Unternehmens erfolgt, ist das Personal letztlich Ausgangspunkt und Grundlage der Gewinnabgrenzung zwischen den Betriebsstätten.

Dies hat zur Folge, dass mitarbeiterlosen Betriebsstätten im Grundsatz weder Vermögenswerte, noch Chancen, Risiken und Geschäftsvorfälle zugeordnet werden können, was auch mit der OECD-Sichtweise im Betriebsstättenbericht 2010 korrespondiert, wonach einer mitarbeiterlosen Betriebsstätte allenfalls ein geringer Gewinn zugeordnet werden kann (dazu auch Rz. 2939.1, 2819).[2] Da bei Vertreterbetriebsstätten ebenfalls kein eigenes Personal des Unternehmens beschäftigt ist, ordnet § 39 Abs. 2 BsGaV für diesen Fall eine entsprechende Fiktion an.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/45689524.pdf, Teil I, Rz. 66; so auch die Verordnungsbegründung, vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 46, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48; Kraft/Dombrowski, FR 2014, 1109.

(2) Grundregelung (Satz 1)

(4)   1 Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für das Unternehmen tätig wird.

 

Rz. 2941

[Autor/Stand] Grundregelung. In § 1 Abs. 5 Satz 3 wird zur Definition der Personalfunktion auf Funktionen des Unternehmens Bezug genommen, die durch "ihr Personal" ausgeübt werden. Die BsGaV definiert dies in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV weiter als "eigenes Personal" des Unternehmens. Für das Vorliegen "eigenen Personals" des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BsGaV zunächst erforderlich, dass eine natürliche Person für das Unternehmen tätig wird und zwischen dieser natürlichen Person und dem Unternehmen entweder ein Arbeitsvertrag vorliegt, der ursächlich für die Tätigkeit der Person ist, oder aber die Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder vorgesehen wurde. Beruht die Tätigkeit einer natürlichen Person dagegen auf einem Dienstleistungs- oder einem Werkvertrag, gehört diese Person nicht zum eigenen Personal des Unternehmens.[2] Dies ist von einem Personalüberlassungsvertrag zu unterscheiden (Anm. 2942). Nicht zum Personal des Unternehmens gehört Personalanderer (auch nahestehender) Unternehmen, die ihrerseits für das betrachtete Unternehmen Leistungen jeder Art erbringen (Ausnahme: Personalüberlassung, Anm. 2942).[3] Zur Erweiterung des Begriffs des eigenen Personals im Fall von Vertreterbetriebsstätten s.u. zu § 39 BsGaV.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.4, Rz. 37, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 46, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.

(3) Personalüberlassung (Satz 2)

2 Eine natürliche Person gehört auch dann zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn ein anderes Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die natürliche Person dem Unternehmen als Personal zu überlassen und sich die Verpflichtung auf die Überlassung beschränkt.

 

Rz. 2942

[Autor/Stand] Überlassenes Personal als eigenes Personal i.S.d. § 2 Abs. 4 BsGaV. Personal eines Unternehmens liegt auch dann vor, wenn eine natürliche Person aufgrund eines Personalüberlassungsvertrags des betrachteten Unternehmens mit dem Arbeitgeber der natürlichen Person auf Weisung für das betrachtete Unternehmen tätig wird. Eine natürliche Person kann daher für ein Unternehmen Personalfunktionen als "eigenes Personal" i.S.d. § 2 Abs. 4 BsGaV ausüben, obwohl sie arbeitsrechtlich zum Personal eines anderen Unternehmens (überlassendes Unternehmen) gehört. Die Verpflichtung des überlassenden Unternehmens muss sich in diesem Fall jedoch auf die Überlassung des Arbeitnehmers beschränken. Die VWG BsGa grenzen den Personalüberlassungsvertrag dergestalt von einem Dienstleistungs- oder Werkvertrag ab, dass bei Letzteren die vereinbarte Dienst-/Werkleistung und nicht lediglich die Überlassung der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers geschuldet wird.[2] Dies entspricht auch der Abgrenzung einer Arbeitnehmerentsendung von einer Dienstleistung in Tz. 2.1 der VWG-Arbeitnehmerentsendung, der zufolge dann keine Arbeitnehmerentsendung, sondern eine Dienstleistung vorliegt, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitgebers nur einen von mehreren Bestandteilen der dem aufnehmenden Unternehmen gegenüber geschuldeten Leistung darstellt (Anm. 1862, 1875).[3] Liegt eine Dienstleistung vor, ist die natürliche Person dem Personal des Arbeitgebers und nicht dem Personal des aufnehmenden Un...

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