(1) Vorbemerkung

 

Rz. 2933

[Autor/Stand] Bedeutung der Personalfunktion. Die Personalfunktionen stellen den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken und Geschäftsvorfällen zur Betriebsstätte bzw. dem übrigen Unternehmen sowie für die Identifizierung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen beiden Unternehmensteilen dar. In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich die folgenden Schritte in Bezug auf die Personalfunktionen erforderlich:

  1. Identifizierung der im Hinblick auf einen Zuordnungsgegenstand bestehenden Personalfunktionen (§ 2 Abs. 3 BsGaV, Rz. 2934 ff.),
  2. Zuordnung dieser Personalfunktionen zur Betriebsstätte bzw. zum übrigen Unternehmen (§ 4 BsGaV, Rz. 3012 ff.),
  3. Feststellung, welche der Personalfunktionen maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Zuordnungsgegenstands ist und wo diese Personalfunktionen ausgeübt werden (§ 2 Abs. 5 BsGaV, Rz. 2944 ff.),
  4. Zuordnung der Vermögenswerte, Chancen und Risiken, des Dotationskapitals, der übrigen Passivposten, Geschäftsvorfälle anhand der maßgeblichen Personalfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 5 BsGaV (§§ 5 ff. BsGaV, Rz. 3021 ff.),
  5. Identifizierung der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen anhand sämtlicher Personalfunktionen (§§ 16 f. BsGaV, Rz. 3322).

Besondere Bedeutung kommt auch Veränderungen der Personalfunktionen im Zeitablauf zu, da diese Zuordnungsänderungen von Vermögenswerten und damit verbundene unmittelbare Gewinnrealisierungen im Rahmen von fiktiven Veräußerungen oder Nutzungsüberlassungen zur Folge haben können (Rz. 3322).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020

(2) Allgemeine Definition (Satz 1)

(3) 1 Eine Personalfunktion ist eine Geschäftstätigkeit, die von eigenem Personal des Unternehmens für das Unternehmen ausgeübt wird.

 

Rz. 2934

[Autor/Stand] Definition der Personalfunktion. Der Begriff der Personalfunktion ist in § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 definiert. Personalfunktionen sind demnach "Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden". Die BsGaV konkretisiert dies in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV als (i) Geschäftstätigkeit, die (ii) von eigenem Personal des Unternehmens und (iii) für das Unternehmen ausgeübt wird. Während der Begriff der Geschäftstätigkeit weitgehend unbestimmt bleibt (Rz. 2935), regelt § 2 Abs. 4 BsGaV, wann Personal als eigenes Personal des Unternehmens anzusehen ist (Rz. 2941). Eine Ausübung "für das Unternehmen" ist dann anzunehmen, wenn sie im Interesse des Unternehmens erfolgt.

Die Verordnungsbegründung weist darauf hin, dass keine Personalfunktion "von vornherein als geringwertig oder unerheblich anzusehen" sei und daher alle der Betriebsstätte zuzuordnenden Personalfunktionen bei der Ergebnisermittlung der Betriebsstätte zu berücksichtigen seien.[2] Gleichwohl dürfte es in der Praxis schon rein faktisch kaum möglich sein, tatsächlich sämtliche Personalfunktionen zu identifizieren. Auch stellt sich die Frage der Konsequenz einer unvollständigen Ermittlung sämtlicher Personalfunktionen, da unbedeutende Personalfunktionen i.d.R. nicht ursächlich für die Zuordnung erheblicher Vermögenswerte sind und damit allenfalls geringen Einfluss auf die betriebsstättenbezogene Einkünftezuordnung haben.

 

Rz. 2935

[Autor/Stand] Geschäftstätigkeit. Der Begriff der Geschäftstätigkeit selbst wird in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV nicht definiert, sondern lediglich anhand einer beispielhaften Aufzählung typischer Geschäftstätigkeiten (Rz. 2939) konkretisiert. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Personalfunktion wird also durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Geschäftstätigkeit ersetzt. In einem allgemeinen Sinne dürfte "Geschäftstätigkeit" als Handeln des Unternehmens im Außenverhältnis (Märkte) sowie im Innenverhältnis (Organisation und Durchführung der Unternehmensprozesse) zu verstehen sein.[4]

Der Begriff der Geschäftstätigkeit wird auch im Zusammenhang mit der sog. Funktionverlagerungsbesteuerung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV[5] herangezogen. Eine Funktion wird hier als eine Geschäftstätigkeit definiert, "die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden" (Rz. 1205). Dies wird in den VWG Funktionsverlagerung weiter als "Geschäftstätigkeiten, die zur Geschäftsleitung, Forschung und Entwicklung, Materialbeschaffung, Lagerhaltung, Produktion, Verpackung, Vertrieb, Montage, Bearbeitung oder Veredelung von Produkten, Qualitätskontrolle, Finanzierung, Transport, Organisation, Verwaltung, Marketing, Kundendienst usw. gehören" konkretisiert (Rz. 1205).[6] Diese Definition ist zur Konkretisierung der Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV gleichwohl nur bedingt geeignet, weil die Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV jeweils auf einzelne Zuordnungsgegenstände zu beziehen ist (Rz. 2939), während ihr Gegenstand im Rahmen der Funktionsverlagerungsbesteuerung eine Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben ist. Auch muss eine Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 ...

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