(4)   1 Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für das Unternehmen tätig wird.

 

Rz. 2941

[Autor/Stand] Grundregelung. In § 1 Abs. 5 Satz 3 wird zur Definition der Personalfunktion auf Funktionen des Unternehmens Bezug genommen, die durch "ihr Personal" ausgeübt werden. Die BsGaV definiert dies in § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV weiter als "eigenes Personal" des Unternehmens. Für das Vorliegen "eigenen Personals" des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BsGaV zunächst erforderlich, dass eine natürliche Person für das Unternehmen tätig wird und zwischen dieser natürlichen Person und dem Unternehmen entweder ein Arbeitsvertrag vorliegt, der ursächlich für die Tätigkeit der Person ist, oder aber die Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder vorgesehen wurde. Beruht die Tätigkeit einer natürlichen Person dagegen auf einem Dienstleistungs- oder einem Werkvertrag, gehört diese Person nicht zum eigenen Personal des Unternehmens.[2] Dies ist von einem Personalüberlassungsvertrag zu unterscheiden (Anm. 2942). Nicht zum Personal des Unternehmens gehört Personalanderer (auch nahestehender) Unternehmen, die ihrerseits für das betrachtete Unternehmen Leistungen jeder Art erbringen (Ausnahme: Personalüberlassung, Anm. 2942).[3] Zur Erweiterung des Begriffs des eigenen Personals im Fall von Vertreterbetriebsstätten s.u. zu § 39 BsGaV.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.4, Rz. 37, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 46, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge