Rz. 847

[Autor/Stand] Aufteilungsmaßstab. Als Aufteilungsmaßstab der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode fungieren die von den nahestehenden Unternehmen ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter, die mittels einer Funktionsanalyse zu erfassen sind. Insoweit soll eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilung erreicht werden, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Funktionen, Risiken und Wirtschaftsgütern entstanden wäre. Eine solche geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilung entspricht zwar nicht unmittelbar dem Grundsatz des Fremdvergleichs, weil fremde Dritte normalerweise keine Gewinne untereinander aufteilen, sondern Preise miteinander vereinbaren.[2] Gleichwohl kann trotz fehlender Vergleichsmaßstäbe des Markts eine Verrechnungspreissimulation auf der Grundlage eines Fremdvergleichs durchgeführt werden. Dabei ist wesentlich, dass die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode die Entscheidungssituation des "doppelten" ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters berücksichtigt.[3] Dadurch wird auch vermieden, dass einem an der Transaktion beteiligten nahestehenden Unternehmen ein unangemessen hoher oder unangemessen niedriger Gewinnanteil zugeordnet wird.[4]

In der Literatur werden unterschiedliche Ansätze für die Gewinnaufteilung genannt, und zwar die Beitragsmethode, die Restgewinnmethode, die Methode des eingesetzten Kapitals und die Methode der vergleichbaren Gewinnaufteilung.[5] Die OECD-Leitlinien erläutern – vermutlich wegen ihrer Bedeutung – allerdings nur die beiden zuerst genannten Methoden, weisen jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass weitere Methoden zur Gewinnaufteilung bestehen und ebenfalls sachgerecht sein können.[6]

 

Rz. 848

[Autor/Stand] Beitragsmethode. Nach der Beitragsmethode („ Contribution Analysis ”) wird der Gesamtgewinn aus einer Transaktion ermittelt und zwischen den nahestehenden Unternehmen im Verhältnis ihrer Leistungsbeiträge aufgeteilt. Der Umfang der Leistungsbeiträge wird mithilfe der Funktionsanalyse festgelegt, wobei der Wert einer Leistung möglichst anhand von tatsächlichen Marktwerten bestimmt werden soll.[8]

 

Rz. 849

[Autor/Stand] Residualgewinnmethode. Nach der Residualgewinnmethode (Residual Analysis) wird der erzielte Gesamtgewinn in zwei Stufen aufgeteilt.[10] Auf der ersten Stufe wird jedem an der Transaktion beteiligten Unternehmen eine "Normalrendite" für die von ihm ausgeführten Routinefunktionen ( "Non-unique Contributions") zugestanden (= Funktionsgewinn). Dabei bietet es sich an, die Ableitung der Normalrenditen anhand der bekannten klassischen Methoden oder der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode vorzunehmen, dabei also durch tatsächlichen Fremdvergleich abgeleitete Werte heranzuziehen. Der nach Subtraktion des Funktionsgewinns verbleibende Gewinn oder Verlust (der sog. "Residualgewinn") wird dann auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der individuellen Beiträge der nahestehenden Unternehmen, zB des Einsatzes bedeutender Patente, Know-how oder Marken, verteilt. Die Residualgewinnmethode ist insb. dann empfehlenswert, wenn aufgrund nicht leicht zu bewertender Funktionen "Extragewinne" zugeordnet werden müssen.

 

Rz. 850

[Autor/Stand] Gewinnaufteilung durch tatsächlichen Fremdvergleich. Bei der Beitragsmethode, der Residualgewinnmethode oder auch anderen geeigneten Methoden ist es schließlich erforderlich, den zutreffend isolierten (Residual-)Gewinn auf die beteiligten nahestehenden Unternehmen aufzuteilen. Auch für diese Aufgabe gilt das allgemeine Stufenverhältnis, wonach die Aufteilung primär auf Basis von durch den tatsächlichen Fremdvergleich abgeleiteten Werten vorzunehmen ist. Erst subsidiär sind durch hypothetischen Fremdvergleich ermittelte Werte für die Aufteilung heranzuziehen.

Bei der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode besteht allerdings das Problem, dass der tatsächliche Fremdvergleich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann. Die OECD-Leitlinien nennen zwar einige Beispiele, anhand derer Verteilungsschlüssel marktorientiert abgeleitet werden können, zB Joint-Venture-Verträge, Verträge über Entwicklungsprojekte in der Pharma-, Öl- und Gasindustrie oder Verträge über Co-Marketing in der Unterhaltungsindustrie.[12] Die in diesen Verträgen enthaltenen Aufteilungsschlüssel sind allerdings stets auf das individuelle Projekt abgestimmt und lassen nicht immer einen verallgemeinerungsfähigen Rückschluss auf eine zwischen fremden Dritten übliche Gewinnaufteilung zu.

 

Rz. 851

[Autor/Stand] Gewinnaufteilung durch hypothetischen Fremdvergleich. Sofern es nicht gelingt, durch tatsächlichen Fremdvergleich eine fremdvergleichskonforme Gewinnaufteilung vorzunehmen, ist subsidiär der hypothetische Fremdvergleich vorzunehmen. Dabei sind zunächst die von den nahestehenden Unternehmen ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter anhand einer Funktionsanalyse zu ermitteln. Auf Basis einer solchen Funktionsanalyse lässt sic...

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