Rz. 841

[Autor/Stand] Allgemeines. Bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode ("Profit-Split-Method" – PSM) wird zunächst der Gewinn aus einer Transaktion ermittelt, an der mindestens zwei nahestehende Unternehmen beteiligt sind. Dieser Gewinn wird dann in einer wirtschaftlich begründeten Weise aufgeteilt und den beteiligten nahestehenden Unternehmen zugeordnet.[2] Die Transaktionsbezogenheit dieser Methode wird dadurch deutlich, dass nur der gemeinsam erzielte Gewinn aus einem einzelnen, ganz bestimmten Geschäftsvorfall Gegenstand der Aufteilung ist. Dabei ist es – wie auch bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode – möglich, gleichartige Geschäfte zu einem Geschäft zu gruppieren und zusammenzufassen (Anm. 792). Zur konkreten Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode enthalten weder Gesetz noch Verwaltungsvorschriften spezifische Regelungen. Vielmehr wird lediglich in den VWG-Verfahren auf die Ausführungen in Tz. 3.5 ff. OECD-Leitlinien 1995 (jetzt Tz. 2.108 ff. OECD-Leitlinien) verwiesen.[3]

 

Rz. 842

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ist eine sog. zweiseitige Methode, bei der für die Ableitung angemessener Verrechnungspreise beide an einer Transaktion beteiligten nahestehenden Unternehmen betrachtet werden. Diese zweiseitige Betrachtungsweise lässt sich durch die aus der BFH-Rspr. abgeleitete Denkfigur des "doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" rechtfertigen[5], die mittlerweile auch in das Außensteuergesetz aufgenommen wurde.[6] Im Unterschied zur geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode handelt es sich bei der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode und der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode nur um sog. einseitige Methoden, weil dabei nur auf die Verhältnisse eines an einer Transaktion beteiligten Unternehmens für die Ableitung angemessener Verrechnungspreise abgestellt wird, zB die Bruttomarge des Eigenhändlers, die Kosten des Dienstleisters oder die Nettomarge des Kommissionärs. Die (Gewinn-)Situation des anderen an der Transaktion beteiligten Unternehmens bleibt dagegen außen vor.

Aufgrund der zweiseitigen Betrachtung bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode eignet sich diese Methode insb. dann, wenn Transaktionen eng miteinander zusammenhängen (zB "Global Trading").[7] Ebenso soll die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode beim Einsatz einzigartiger und hoch rentierlicher immaterieller Wirtschaftsgüter oder bei sonstigen besonders wertvollen Beiträgen einer Partei zum Zuge kommen.[8] In diesen Fällen stehen nämlich meist überhaupt keine verlässlichen, durch tatsächlichen Fremdvergleich ableitbaren Vergleichswerte über angemessene Preise oder Margen zur Verfügung. Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ermöglicht somit in den Fällen, in denen durch tatsächlichen Fremdvergleich ermittelte Werte als Vergleichsmaßstäbe nicht zur Verfügung stehen, dennoch eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechende Verrechnungspreisermittlung vorzunehmen. Durch die zweiseitige Betrachtung ist auch die erforderliche Flexibilität gegeben, um die individuellen Beiträge der beteiligten nahestehenden Unternehmen für die Verrechnungspreisermittlung zu berücksichtigen.[9] Im Umkehrschluss ist die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode daher grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein nahestehendes Unternehmen lediglich einfache Beiträge (insb. als Routineunternehmen) im Rahmen einer Transaktion erbringt und insofern verlässliche Vergleichswerte zur Verfügung stehen.

 

Rz. 843

[Autor/Stand] Aufteilung von Ergebnissen. Die Begriffe geschäftsvorfallbezogene "Gewinn"-Aufteilungsmethode bzw. "Profit"-Split-Method lassen zwar zunächst erwarten, dass es hierbei nur um die Aufteilung von Gewinnen geht. Dies trifft allerdings nicht zu. Vielmehr soll die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode auch in Verlustfällen zur Anwendung kommen und den einzelnen nahestehenden Personen dann entsprechende Anteile am Verlust zuweisen.[11] Insofern wäre der Ausdruck "Ergebnisaufteilungsmethode" sicherlich treffender für diese Methode.

 

Rz. 844

[Autor/Stand] Uneinheitliche Rechnungslegungsvorschriften. Die Frage der Angemessenheit der Verrechnungspreise ist insb. bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen von Bedeutung. Wenn aber die an einer Transaktion beteiligten Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ansässig sind, kommt bei der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode das Problem zum Tragen, dass es keine weltweit einheitlichen Rechnungslegungsvorschriften gibt.[13] Vielmehr hat jedes Land seine eigenen Vorschriften, auch wenn zB innerhalb der Europäischen Union gewisse Harmonisierungen bereits erfolgt sind. Aufgrund unterschiedlicher Rechnungslegungsvorschriften können – bei gleichen realwirtschaftlichen Gegebenheiten – die ausgewiesenen Gewinne in den einzelnen Ländern abweichen. Dies stellt ...

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