Rz. 2555

[Autor/Stand] Verrechnung der Höhe nach. Da es sich bei der Bereitstellung der Intranet-Systeme durch die Konzernobergesellschaft um (teilweise) dem Grunde nach verrechenbare Leistungen handelt, ist in einem nächsten Schritt die Frage der Verrechnung der Höhe nach zu klären. In diesem Zusammenhang ist zwischen den folgenden Abrechnungsformen zu unterscheiden:

  Einzelabrechnung der Dienstleistung;
  Abrechnung auf Basis eines Umlagevertrages in Form der Leistungsumlage.[2]

Bei der Einzelabrechnung wird für jede einzelne Dienstleistung ein separates Entgelt verrechnet. Dabei kommen in der Verrechnungspreispraxis zur Ermittlung der Vergütung idR die klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode) zur Anwendung. Da sich die Einzelabrechnung – insbesondere in Bezug auf die Verrechnung von Dienstleistungen – häufig als unpraktikabel erweist, kommt der Abrechnung auf Basis von Umlagen in der Verrechnungspreispraxis eine größere Bedeutung zu.[3]

 

Rz. 2556

[Autor/Stand] Modifizierte Kostenaufschlagsmethode. Bei der Leistungsumlage wird von einer leistungserbringenden Konzerngesellschaft eine Leistung bzw. ein ganzes Leistungsbündel gegenüber mehreren verbundenen Unternehmen im Rahmen eines schuldrechtlichen Leistungsaustauschs erbracht. Dabei wird der Verrechnungspreis pauschal durch Umlage der beim Leistungserbringer entstandenen Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags mit Hilfe eines sachgerechten Schlüssels bestimmt. Im Ergebnis findet somit bei Leistungsumlagen eine modifizierte Kostenaufschlagsmethode Anwendung, im Rahmen derer – aus Gründen der Vereinfachung – die durch die Dienstleistung veranlassten Kosten gesammelt, um einen Gewinnaufschlag erhöht und auf die leistungsempfangenden Konzerngesellschaften verteilt werden.[5]

 

Rz. 2557

[Autor/Stand] Einmalige Zugangsgebühr. Die Bereitstellung von Intranet-Systemen kann einzeln oder auf Basis einer Leistungsumlage abgerechnet werden.[7] Für welche Abrechnungsform sich der Stpfl. entscheidet, liegt grundsätzlich in seinem eigenen Ermessen. Im Rahmen der Einzelabrechnung kann für die Bereitstellung der Intranet-Systeme ein (pauschales) Entgelt pro Anwender gegenüber den am Intranet teilnehmenden Konzerngesellschaften verrechnet werden. Das gesamte von einer Konzerngesellschaft zu entrichtende Entgelt ergibt sich dann aus dem Entgelt pro Anwender multipliziert mit der Anzahl der gesamten Anwender der Konzerngesellschaft. Es bietet sich jedoch an, das Entgelt als (einmalige) Zugangsgebühr bei erstmaliger Zugangsberechtigung des Anwenders einerseits und einer dann laufenden Leistungsgebühr (zB pro Jahr) andererseits auszugestalten. Ist die Unterscheidung in Zugangsgebühr und laufende Leistungsgebühr nicht möglich, zB weil sich die Anzahl der neuen Anwender pro Konzerngesellschaft für jedes Geschäftsjahr nicht ermitteln lässt bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, ist auch eine reine jährliche Leistungsgebühr denkbar.

 

Rz. 2558

[Autor/Stand] Ermittlung der Leistungsgebühr. Die Ermittlung einer Leistungsgebühr pro Anwender setzt voraus, dass die (tatsächliche oder erwartete) Anzahl der Anwender pro Konzerngesellschaft ermittelt oder zumindest verlässlich geschätzt werden kann. Ist dies nicht möglich, könnte die Anzahl der Anwender pro Konzerngesellschaft ggf. auch aus den in der Konzerngesellschaft installierten PCs mit Zugang zum Intranet abgeleitet werden.

 

Rz. 2559

[Autor/Stand] Anwendung der klassischen Methoden. Die Leistungsgebühr ist im Bereich der Einzelabrechnung auf Basis der klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung zu ermitteln. Die Preisvergleichsmethode kann in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden, da weder Marktpreise für die konzernspezifische Intranet-Leistung ermittelt werden können (äußerer Preisvergleich) noch ein interner Preisvergleich möglich ist. Denn konzernaußenstehende Dritte erhalten idR keinen Zugang zum Intranet. Da ferner die Anwendungsvoraussetzungen der Wiederverkaufspreismethode nicht erfüllt sind, ist idR die Leistungsgebühr auf Basis der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln.

 

Rz. 2560

[Autor/Stand] Kostenaufschlagsmethode. Nach der Kostenaufschlagsmethode ergibt sich die Leistungsgebühr pro Anwender als Summe der durch die Bereitstellung der Intranet-Systeme verursachten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags. Die Leistungsgebühr kann auf diese Weise für jedes einzelne Modul des Intranets oder zusammengefasst für alle Module ermittelt werden. Im letzteren Fall würde – insbesondere aus Praktikabilitätsgründen – i.S. einer "Palettenbetrachtung" nur von einer Leistungsgebühr "Intranet" ausgegangen werden, ohne zwischen den einzelnen Systemen zu differenzieren. Dies setzt allerdings eine weitgehende Homogenität der Anwender der unterschiedlichen Systeme voraus.

 

Rz. 2561

[Autor/Stand] Ermittlung der Kostenbasis. Die Kostenbasis ermittelt sich aus den durch die Bereitstellung der Intranet-Systeme bei der Kon...

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