Rz. 2570

[Autor/Stand] Formen der Dienstleistungen. Sofern die vorstehend beschriebenen Cloud-Computing-Leistungen in der Form SaaS, IaaS oder PaaS zwischen international verbundenen Unternehmen erbracht werden, ergibt sich die Notwendigkeit, Verrechnungspreise für die Leistungen zu ermitteln. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich ein Anbieter von Cloud-Leistungen einer ausländischen Tochtergesellschaft bedient, um die Cloud-Computing-Dienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten zu können. In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise denkbar, dass das ausländische verbundene Unternehmen eine Serverfarm betreibt, mittels derer die entsprechenden Cloud-Computing-Dienstleistungen gegenüber Endkunden erbracht werden. Zum anderen ist es denkbar, dass die Cloud-Dienstleistungen lediglich konzernintern erbracht und genutzt werden, etwa wenn die Obergesellschaft des Konzerns Rechenleistung und Speicherkapazität zur exklusiven Nutzung durch die in- und ausländischen Tochtergesellschaften bereitstellt (sog. "Private-Cloud").[2] Die Verrechnungspreisermittlung für die vorstehend genannten Fälle wird nachfolgend erläutert.

 

Rz. 2571

[Autor/Stand] Cloud-Computing Dienstleistungen. Bedient sich ein inländischer Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen eines ausländischen verbundenen Unternehmens, sind Verrechnungspreise für die von diesem erbrachten Leistungen zu ermitteln. Häufig handelt es sich bei den Leistungen um die Bereitstellung von Serverkapazität. Insoweit besteht eine Parallele zu dem im Rahmen des Online-Handels beschriebenen "Service-Provider-Model", bei dem eine ausländische e-Commerce-Vertriebsgesellschaft als Dienstleister in die Verkaufsabwicklung eingeschaltet wird (Anm. 2514 ff.). Indessen beziehen sich die Dienstleistungen im Bereich des Cloud-Computing lediglich auf die Bereitstellung von Serverkapazitäten und nicht auf weitere Funktionen wie die Auftragsannahme und -bearbeitung sowie die Zahlungsabwicklung, die das "Service-Provider-Model" kennzeichnen.

 

Rz. 2572

[Autor/Stand] Vorrangige Anwendung der Preisvergleichsmethode. Die Verrechnungspreise für die Cloud-Computing-Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaft sind vorrangig nach der Preisvergleichsmethode zu bestimmen.[5] Da es sich bei den Leistungen ausschließlich um die Bereitstellung von Serverkapazität handelt, welche auch von fremden Dritten (dh. Hostern von dedizierten Servern) angeboten wird, wird es häufig möglich sein, Fremdpreise für diese Leistungen zu ermitteln. Dabei ist darauf zu achten, dass die Fremdpreise sich auf vergleichbare Leistungen beziehen. Insoweit sind Vertragsbestandteile wie zugesicherter Speicherplatz, Anbindung der Server, Verfügbarkeit, Skalierbarkeit etc. im Einzelnen zu prüfen. Sofern keine Fremdpreise ermittelt werden können, da die innerkonzernliche Leistung nicht von fremden Dritten angeboten wird, kann die Verrechnungspreisermittlung nach der Kostenaufschlagsmethode erfolgen.[6] Dabei sind die durch die Leistungserbringung veranlassten Vollkosten (Plan- oder Istkosten) zu ermitteln und um einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen. Die Ermittlung des Gewinnaufschlags erfolgt idR anhand eines Vergleichs mit Gewinnaufschlägen unabhängiger Gesellschaften, die vergleichbare Leistungen erbringen. Zur Identifikation der Vergleichsunternehmen wird in der Praxis üblicherweise eine Recherche in einer Unternehmensdatenbank (zB Amadeus) durchgeführt, in der die Gewinn- und Verlustrechnungen zahlreicher Unternehmen hinterlegt sind. Die Finanzverwaltung geht bei Dienstleistungen idR von einem Gewinnaufschlag zwischen 5 und 10 % aus.[7]

 

Rz. 2573

[Autor/Stand] Private-Cloud. Werden die Cloud-Computing-Dienstleistungen von der Konzernobergesellschaft ausschließlich konzernintern erbracht (sog. "Private-Cloud"), ist zunächst zu prüfen, ob die Dienstleistungen dem Grunde nach verrechenbar sind. Eine Verrechnung der Cloud-Computing-Dienstleistungen kommt nur in Betracht, wenn ein Dienstleistungsaustausch im betrieblichen Bereich vorliegt und damit eine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Konzernobergesellschaft und den leistungsempfangenden verbundenen Unternehmen besteht. Dazu ist zu prüfen, ob die Cloud-Computing-Leistungen bei den verbundenen Unternehmen einen Nutzen oder Vorteil entstehen lassen bzw. ob dieser zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erwarten ist.[9] Die Verrechnung eines Entgelts scheidet dagegen aus, wenn die Leistung ihre Grundlage in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der beteiligten Unternehmen findet.

 

Rz. 2574

[Autor/Stand] Verrechenbarkeit der Bereitstellung einer Private-Cloud. Bei der Bereitstellung einer "Private-Cloud" ist davon auszugehen, dass diese bei dem leistungsempfangenden verbundenen Unternehmen einen Nutzen entstehen lässt. Denn auch ein fremder Dritter in Form eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wäre dazu bereit, ein Entgelt für die Nutzung von Serverkapazitäten zu zahlen. Folglich ist die Bereitstellung einer "Private-Cloud"dem Grunde nach v...

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